Die Bestellung von dinglichen Sicherheiten durch die Gesellschaft für ein Darlehen eines Gesellschafters kann eine verbotene Auszahlung (im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG) sein, wenn der Freistellungsanspruch der Gesellschaft aufgrund der Bonität des Gesellschafters nicht werthaltig ist und somit eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. In diesem Zeitpunkt beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist der Erstattungsansprüche der Gesellschaft gegen die Mitgesellschafter.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Die vier Beklagten sind Kommanditisten und zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Für eine Darlehensforderung der Bank gegen einen der Beklagten bestellte die KG im Juli 2003 eine Buchgrundschuld auf ihrem Grundstück. Im Juni 2011 kündigte die Bank das Darlehen, meldete nach Insolvenzeröffnung eine entsprechende Forderung zur Tabelle an und verlangte die abgesonderte Befriedigung aus der Grundschuld. Nachdem der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, verkaufte der Kläger das Grundstück. Der Erlös ging nach Kostenabzug an die Bank. Diesen Betrag macht der Kläger mit Klage vom 31.12.2014 gegen den Beklagten geltend. Gegen die weiteren drei Beklagten begehrt er die Feststellung zur anteiligen Ausfallhaftung. Der zuerst in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Die Klage gegen die weiteren Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen die weiteren Beklagten verjährt ist. Eine Zahlung aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an einen Gesellschafter der Komplementärin oder einen Kommanditisten kann eine verbotene Auszahlung sein. Auch kann die Bestellung einer dinglichen Sicherheit durch die Gesellschaft für ein Darlehen eines Gesellschafters eine verbotene Auszahlung sein, wenn der Gesellschafter voraussichtlich zur Rückzahlung nicht in der Lage ist und dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Die Erstattungsansprüche gegen die Mitgesellschafter verjähren innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt allerdings nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit, sondern bereits mit der Bestellung der dinglichen Sicherheit. Hierfür ist aus einer Ex-ante-Sicht zu prüfen, ob der Gesellschafter im Zeitpunkt der Sicherheitenstellung zur Darlehensrückzahlung in der Lage ist. Für diesen Fall hat die Gesellschaft einen werthaltigen Freistellungsanspruch und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein bilanzneutraler Aktivtausch vor, der keine verbotene Auszahlung begründet. Eine spätere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Gesellschafters führt allein nicht zu einer Auszahlung im Sinne der Vorschrift.
Konsequenz
Leistungen aller Art an Gesellschafter sind an den Kapitalerhaltungsvorschriften zu messen. Ferner können Geschäftsführer bei solchen Leistungen gehalten sein, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und bei einer angedeuteten Bonitätsverschlechterung die Rückforderungs- oder Freistellungsansprüche geltend zu machen.
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