Anwendungsschreiben zu variablen Ausgleichszahlungen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Hintergrund
Mit Urteil vom 10.5.2017 hat der Bundesfinanzhof entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung variabler Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis am Gewinn der Organgesellschaft bemessen.
Der Gesetzgeber reagierte daraufhin und regelte in § 14 Abs. 2 KStG, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) zusätzlich vereinbarte und geleistete variable Ausgleichszahlungen der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat jüngst ein Schreiben zu § 14 Abs. 2 KStG veröffentlicht, in dem es zu diversen Anwendungsfragen Stellung bezieht.
Anwendungsschreiben
Das Bundesfinanzministerium nimmt zunächst zum Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG Stellung und stellt klar, dass es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG unerheblich ist, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden. Weiter führt das Bundesfinanzministerium aus, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG eröffnet sei, sofern neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG weitere gewinnabhängige Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Werden diese nur vereinbart, in einem konkreten Wirtschaftsjahr jedoch nicht geleistet, z.B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft, so findet § 14 Abs. 2 KStG in diesem Wirtschaftsjahr keine Anwendung. Der ertragsteuerlichen Anerkennung der Organschaft stehe dies nicht entgegen.
Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium hinsichtlich des Höchstbetrags der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG klar, dass sich dieser stets nach dem Gesamtgewinn der Organgesellschaft bemisst. Dies gelte auch in Fällen disquotaler Gewinnabreden sowie für Ausgleichszahlungen, die an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der Organgesellschaft bemessen werden (Spartengewinne, sogenannte Trackingstock-Strukturen). Bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG sei der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Organgesellschaft vor Gewinnabführung als Ausgangsgröße um Beträge zu bereinigen, die bei einer Ausschüttung an den außenstehenden Gesellschafter ohne Bestehen der Organschaft nicht zur Verfügung gestanden hätten. Vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abzuziehen seien somit insbesondere Zuführungen in gesetzliche oder andere Gewinnrücklagen, ausschüttungsgesperrte Beträge sowie fiktive Ertragsteuerbeträge, die ohne Bestehen der Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft entstanden wären. Dahingegen sollen insbesondere Beträge aus der Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen sowie Ausgleichszahlungen an den außenstehenden Gesellschafter und Körperschaftsteuerbeträge auf Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG, soweit sie jeweils den Jahresüberschuss gemindert haben, dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss hinzugerechnet werden.
Hinsichtlich des sogenannten Kaufmanntests gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 KStG, wonach über den aktienrechtlichen Mindestbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Beträge nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein müssen, stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen der Anerkennung der Organschaft entgegenstehen. In jedem Fall müsse es eine außersteuerliche, sachliche Begründung für die variable Komponente der Ausgleichszahlungen geben.