Umsatzsteuerliche Erfassung von Bonuszahlungen bei Zentralregulierung

Fall: Streit um Vorsteuerkorrektur durch Boni

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Waren aus dem Sanitärbereich. Sie war Gesellschafterin der X-GmbH & Co. KG (i.W. X), die für ihre Gesellschafter Dienstleistungen im Bereich des Wareneinkaufs übernahm (insbesondere Delkredere sowie Zentralregulierung). Ihre Waren bezog die Klägerin von Vertragslieferanten der X. Aus den Rechnungen der Vertragslieferanten machte sie die Vorsteuer geltend.
Die X vereinbarte die Bedingungen für die Zentralregulierung mit den Vertragslieferanten. Die Gesellschafter:innen hatten hierauf keinen Einfluss. Zu den vereinbarten Konditionen gehörten auch Boni. Diese vereinnahmte die X von den Vertragslieferanten und zahlte diese vollständig an die Gesellschafter:innen aus. Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung der Boni im Jahr 2012. Die Klägerin hatte zunächst die Vorsteuer aufgrund der erhaltenen Boni gemindert. Später wollte sie diese Berichtigung wieder unter Berufung auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rückgängig machen. Das Finanzgericht Münster wies eine entsprechende Klage ab. Demnach stünden die Boni in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wareneinkauf der Klägerin; die Berichtigung der Vorsteuer sei daher korrekt.

Bundesfinanzhof: Vorliegen einer Leistungskette ist entscheidend

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Boni zu keiner Minderung des Vorsteuerabzugs bei der Klägerin führen. Denn eine Minderung des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer Leistungskette voraus. An einer solchen Leistungskette fehlt es, wenn, wie im vorgenannten Fall, der Vertragslieferant den Anschlusskunden (Klägerin) unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine Dienstleistung (Vermittlung, Vertragsabwicklung) gegen Entgelt an den Vertragslieferanten erbringt.
Allerdings verweist der Bundesfinanzhof das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dies muss nun prüfen, ob zwischen der Klägerin und der X Leistungsbeziehungen bestanden, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Boni standen. So könnte die X Leistungen an die Klägerin erbracht haben. Ein etwaiger Vorsteuerabzug der Klägerin hieraus wäre dann zu mindern. Ebenso könnten die Boni Entgelt für eine mögliche Leistung der Klägerin an die X sein.

Fazit: Klares Urteil, dennoch bleibt es in der Praxis schwierig

Die betroffenen Unternehmen (Anschlusshäuser, Zentralregulierer, Vertragslieferanten) müssen prüfen, ob sich aufgrund des Urteils Handlungsbedarf ergibt. Anschlusshäuser, die bisher ihre Vorsteuer aufgrund solcher Boni gemindert haben, sollten dies rückgängig machen, soweit möglich. Die Zentralregulierer müssen darauf achten, dass derartige Boni nicht ihre Umsatzsteuer für die Lieferung an die Anschlusshäuser mindern. Vielmehr stellen die Boni Entgelt für eine Dienstleistung des Zentralregulierers an sie dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern hierzu eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt.
Auch wenn die umsatzsteuerliche Behandlung der Boni nun grundsätzlich geklärt ist, so bleibt in der Praxis unverändert das Problem, zu klären, ob die Boni lediglich „weitergeleitet“ werden oder nicht doch Leistungen zwischen Zentralregulierer und Anschlusskunden betreffen. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2024 – XI R 6/22

Gert Klöttschen

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