Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter in der GmbH & Co. KG
Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ bei mehrstöckigen Gesellschaften?
Im Transparenzregister werden sowohl Gesellschaften (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, oHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG mbB) als auch deren wirtschaftlich berechtigte Personen erfasst; das sind natürliche Personen mit einem beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen (z.B. Gesellschafter mit mehr als 25 % Anteilen oder mehr als 25 % der Stimmrechte). Gesetzliche Grundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG), registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. Oft, insbesondere bei mehrschichtigen Gesellschaftsstrukturen, ist es allerdings nicht ganz leicht, den wirtschaftlich Berechtigten eindeutig zu identifizieren. Mit einem solchen Fall hatte sich das Kölner Verwaltungsgericht zu befassen.
Uneinigkeit über den wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG
Streitpunkt war die Frage, wer als wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG einzutragen war. Die Gesellschaft war unterster Teil einer mehrschichtigen Beteiligungsstruktur; ihre Kommanditistin war eine weitere GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH (auf 2. Stufe) wiederum aufgrund mehrheitlicher Beteiligung von einer natürlichen Person beherrscht wurde. Der Bundesanzeiger Verlag war der Meinung, dass eben diese natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG eingetragen werden müsse, und forderte die Gesellschaft zu einer entsprechenden Meldung auf. Begründet wurde die Ansicht damit, dass die natürliche Person wegen ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH (auf Ebene 2) alle darunterliegenden Stufen kontrolliere und deshalb auch die mittelbare Kontrolle über die GmbH & Co. KG auf der untersten Stufe ausübe. In der GmbH & Co. KG war man anderer Meinung: Zwar könne die natürliche Person als angeblich wirtschaftlich Berechtigter die Komplementär-GmbH kontrollieren, diese aber wiederum habe kaum Einfluss auf die von ihr geleitete weitere GmbH & Co. KG (die Kommanditistin der vom Verlag aufgeforderten Gesellschaft). Denn laut Gesellschaftsvertrag sei in wichtigen Dingen immer die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, weswegen die Komplementär-GmbH keine beherrschende Stellung nach dem GwG innehabe. Folglich habe die GmbH & Co. KG keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten.
„Wer nicht hören will, muss fühlen“ ...
… dachte sich der Bundesanzeiger Verlag und setzte gegen die GmbH & Co. KG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Gang. Das wurde der GmbH & Co. KG zu bunt; sie erhob Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die natürliche Person nicht als ihre wirtschaftlich Berechtigte zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen zu müssen, und gewann. Die Richter:innen erklärten, dass ein Mehrheitsgesellschafter einer Komplementär-GmbH zwar regelmäßig als wirtschaftlich Berechtigter (auch) der GmbH & Co. KG anzusehen ist. Es kann aber in den Fällen an einem über die Komplementär-GmbH vermittelten beherrschenden Einfluss fehlen, wenn die konkreten gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der GmbH & Co. KG entgegenstehen. Dann ist die mehrheitlich beteiligte natürliche Person nicht als wirtschaftlich Berechtigter einzutragen. So lag der Fall auch hier: wegen der besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG und des fehlenden Letztentscheidungsrechts bei wichtigen Entscheidungen, übte die vom Bundesanzeiger Verlag ermittelte angebliche wirtschaftlich berechtigte natürliche Person gerade keine mittelbare Kontrolle auf die GmbH & Co. KG aus und war deshalb auch nicht ins Transparenzregister einzutragen.
Geldwäsche-Prävention ist Pflicht
Die gesetzliche Pflicht, den oder die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft an das Transparenzregister zu melden, darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wenn Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Eine sorgsame Ermittlung der betreffenden Person(en) ist daher unerlässlich. Übrigens: immer, wenn sich an der wirtschaftlichen Berechtigung etwas ändert, z.B. wenn sich Mehrheitsbeteiligungen durch Anteilsübertragung verschieben oder neue Geschäftsführer berufen werden, muss die bestehende Meldung umgehend aktualisiert werden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.1.2024 – 9 K 6020/21