Meldepflichten bei Transaktionen mit Auslandsbezug

Kernaussage

Im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gibt es grundsätzlich keine Genehmigungspflicht von Transaktionen, jedoch eine Vielzahl an Meldepflichten.

Meldepflichten

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Beschränkungen oder behördlichen Genehmigungspflichten bei Zahlungen mit Auslandsbezug. Jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen) kann ungehindert Zahlungen ins Ausland leisten oder von dort empfangen.
Dessen ungeachtet besteht für Inländer bei eingehenden und ausgehenden Zahlungen von mehr als 12.500 € eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank (so genannte AWV-Meldung). Unter eingehenden Zahlungen versteht man Zahlungen, die ein Inländer von einem Ausländer (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennimmt. Ausgehend ist eine Zahlung durch den Inländer dann, wenn sie an einen Ausländer oder für dessen Rechnung an einen Inländer geleistet wird. Der Begriff der Zahlung ist in diesem Zusammenhang weit gefasst. Er beinhaltet neben dem tatsächlichen Geldverkehr auch die Aufrechnung und Verrechnung sowie mittels Lastschriftverfahren abgewickelte Zahlungen. Einer Zahlung gleichgestellt ist die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Von der Meldung ausgenommen sind Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen, Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu zwölf Monaten und der langfristige Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland. Auch für Steuerzahlungen ins Ausland von mehr als 12.500 € besteht eine Meldepflicht. Diese stehen im Zusammenhang mit einer Dienstleistung und fallen daher unter die meldepflichtigen Zahlungen. Mittlerweile kommt es im Rahmen einer Online-Überweisung seitens der Bank lediglich zu einem Hinweis, dass eine eventuelle Meldepflicht zu beachten sei. Weitergehende Informationen oder Hinweise werden an dieser Stelle nicht erteilt. Privatpersonen können ihrer Meldepflicht grundsätzlich kostenfrei telefonisch bei der Hotline der Bundesbank (0800 1234 111) nachkommen. Alternativ ist auch eine elektronische Meldung möglich. Hierfür ist jedoch eine Registrierung beim Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) erforderlich. Im Vorfeld der Registrierung ist zusätzlich eine Meldenummer zu beantragen. Die Deutsche Bundesbank teilt diese Meldenummer im Wege eines Antragsverfahrens zu. Der Antrag wird von der Deutschen Bundesbank auf deren Homepage bereitgestellt und kann mittels E-Mail gestellt werden.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Meldepflicht

Liegen die Voraussetzungen für eine Meldepflicht vor, so ist die Meldung abhängig von der Art der Zahlung bis zum fünften bzw. siebten Kalendertag des auf die Auslösung des Tatbestandes folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Der Verstoß gegen die Meldepflichten ist bußgeldbewehrt. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. Daneben bestehen weitere Meldepflichten, u.a. in Bezug auf Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern und im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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