Wer ist als wirtschaftlich Berechtigter einer Kommanditgesellschaft zum Transparenzregister zu melden?
Kernaussage
Wirtschaftlich Berechtigte (jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile bzw. Stimmrechte an einer Gesellschaft hält oder diese kontrolliert) sind von nahezu allen inländischen Gesellschaftstypen sowie von ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland Immobilien erwerben, in das Transparenzregister einzutragen. Nur wenn sich diese Informationen vollständig aus nationalen öffentlichen Registern (Bundesanzeiger, Handels- oder Unternehmensregister) ergeben, darf die Mitteilung an das Transparenzregister unterbleiben. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob diese Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister dadurch vermieden werden kann, dass die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eingetragen wird.
Sachverhalt
An einer deutschen KG war als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) beteiligt. Die Komplementär-B.V. war in das niederländische Handelsregister eingetragen und verfügte gleichzeitig auch über eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, die im deutschen Handelsregister eingetragen war. Um eine Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu vermeiden, beantragte die KG die Ergänzung des Handelsregisters um die Registernummer der inländischen Zweigniederlassung neben oder anstelle des Verweises auf die B.V. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück, weil dies zum einen in der Handelsregisterverordnung nicht vorgesehen sei und zudem Verwirrung entstehen könne, da nicht eindeutig sei, ob die niederländische Gesellschaft oder ihre deutsche Zweigniederlassung persönlich haftende Gesellschafterin sei.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Braunschweiger Oberlandesgericht entschied, dass allein die niederländische B.V. als Komplementärin eingetragen werden konnte und nicht die inländische Zweigniederlassung. Die Richter wiesen noch darauf hin, dass eine Meldepflicht zum Transparenzregister zwar erfüllt sei, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen elektronischen Register – etwa dem Handelsregister – ergeben. Dies bedeute aber im Umkehrschluss, dass eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen müsse, wenn sich – wie hier – die zu meldenden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten gerade nicht aus dem Handelsregistereintrag ergeben. Eine notwendige Meldung könne nicht dadurch umgangen werden, dass die Angaben im Handelsregister ergänzt würden.
Konsequenz
Bei Eintragung der deutschen Zweigniederlassung als Komplementärin in das Handelsregister der KG hätten sich die wirtschaftlich Berechtigten (also die die Komplementär-B.V. unmittelbar oder mittelbar kontrollierenden natürlichen Personen) nicht aus dem deutschen, sondern allenfalls über eine Verweiskette aus dem ausländischen Register ergeben. Dies genügt nicht den Anforderungen des Transparenzregisterrechts. Kommanditgesellschaften – gerade bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften – müssen daher ihre wirtschaftlich Berechtigten separat an das Transparenzregister melden.