Tankkartensysteme in der Umsatzsteuer
Worum geht es?
Gerade im Bereich des Kfz-Leasings werden Nutzer:innen von Fahrzeugen häufig Tankkarten überlassen, um zu tanken. Die Tankkarten werden von dritten Unternehmen ausgegeben. Tankt der Nutzer des Fahrzeugs nun mit dieser Tankkarte, so erwirbt er den Kraftstoff regelmäßig im Namen des Unternehmens, das die Tankkarte ausgegeben hat. Dieses berechnet den Kraftstoff dann an den Nutzer weiter. Zivilrechtlich ergibt sich damit folgende Lieferkette: Mineralölgesellschaft > Tankkartenunternehmen > Fahrzeugnutzer.
Wo ist das Problem?
Entgegen der zivilrechtlichen Beurteilung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass lediglich eine Lieferung der Mineralölgesellschaft an den Nutzer des Fahrzeugs vorliegt. Das Tankkartenunternehmen gewährt dem Nutzer des Fahrzeugs dagegen einen Kredit, da es den Kauf des Kraftstoffs des Fahrzeugnutzers vorfinanziert.
BMF: Bisher nur Stellungnahme zum Kfz-Leasing
Das BMF hat auf die Rechtsprechung des EuGH bisher nur für Kraftstofflieferungen für den Bereich des Kfz-Leasings Stellung bezogen (Schreiben vom 15.6.2004). Zur Unterscheidung zwischen Reihen- und Finanzierungsgeschäft listet das BMF Voraussetzungen auf, unter denen von dem Vorliegen eines Reihen- oder eines Finanzierungsgeschäfts auszugehen ist.
BMF-Schreiben vom 21.1.2025
Mit dem aktuellen Schreiben wendet das BMF nun die Grundsätze des Schreibens vom 15.6.2004 auch auf Tankkartenumsätze in allen offenen Fällen an.
Konsequenzen
Positiv zu bewerten ist, dass das Schreiben jetzt für Rechtssicherheit sorgt. Leider fehlt ein Hinweis, ob das Schreiben auch Systeme betrifft, in denen Strom für Elektrofahrzeuge mittels Karte bezogen wird. Zu beachten ist, dass das Schreiben nur für Kraftstofflieferungen in Deutschland gilt. Können die Tankkarten auch im Ausland genutzt werden, so ist die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Systeme im jeweiligen Mitgliedstaat zu beachten. Unternehmen, die Tankkartensysteme nutzen, sollten das Schreiben zum Anlass nehmen, die vertraglichen Vereinbarungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung zu prüfen und erforderlichenfalls an die Vorgaben des BMF anzupassen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.1.2025 und vom 15.6.2004