Steuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder

Gesetzliche Regelung

§ 4 Nr. 29 UStG befreit Dienstleistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, sofern diese unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die dem Gemeinwohl dienen. Die Personenzusammenschlüsse dürfen dabei von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Ferner darf die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung laut BMF-Schreiben

Begünstigt sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen (Mitglieder) zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Der Personenzusammenschluss muss dabei ein eigenständiges, von den jeweiligen Mitgliedern unabhängiges Unternehmen sein. Vereinbarungen zur Kostenteilung unter Unternehmen (Aufwandspool) genügen hierfür nicht. Die Rechtsform ist ohne Bedeutung. In Betracht kommen daher z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine oder Wohnungseigentümergemeinschaften, Stiftungen jedoch nicht.

Die begünstigten Leistungen des Personenzusammenschlusses müssen nicht an alle Mitglieder in gleicher Weise erbracht werden. Es ist auch möglich, sie gegenüber Dritten oder gegenüber Mitgliedern für deren steuerpflichtige Leistungen zu erbringen. Sie sind dann jedoch nicht begünstigt.

Die Leistung vom Personenzusammenschluss muss vom Mitglied unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet werden. Das BMF listet hierzu Beispiele auf, u.a. zu Ärztegemeinschaften und Zusammenschlüssen bezüglich der IT-Infrastruktur. Allgemeine Verwaltungsleistungen (Buchführung, Beratung, Raumüberlassung etc.) sind nicht befreit, da sie nur mittelbar den begünstigten Zwecken dienen.

Die Befreiung greift nicht, wenn anderen Marktteilnehmern, die gleichartige steuerpflichtige Leistungen erbringen, ein Wettbewerbsnachteil entsteht bzw. in Zukunft entstehen könnte. Das BMF listet hierzu beispielhaft Indizien auf, die für eine zweckwidrige Nutzung der Befreiung sprechen. Grundsätzlich geht das BMF davon aus, dass die Bildung eines Zusammenschlusses als solche nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiterhin, dass das für die Leistung vereinbarte Entgelt in einem reinen Kostenersatz besteht. Dies erfordert eine verursachungsgerechte Umlage der Kosten auf die Mitglieder und schließt pauschale Umlagen aus. Zuletzt erläutert das BMF die Anwendung der Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse der öffentlichen Hand, z.B. zwecks interkommunaler Zusammenarbeit.

Konsequenzen

Gerade für gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die umsatzsteuerliche Organschaft nicht nutzen können, bietet die Befreiung die Chance zu kooperieren, ohne hierdurch mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Das BMF scheint die Regelung auch großzügig auslegen zu wollen. Dennoch ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die erst einmal erfüllt sein wollen.

Das BMF-Schreiben bietet hierzu allerdings nur erste, zum Teil vage Hinweise. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Befreiung möglich und sinnvoll ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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Uwe Inkemann

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