Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ausgliederung von Einzelunternehmen
Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Die in § 6a GrEStG verankerte grunderwerbsteuerliche Konzernklausel sieht in Umwandlungsfällen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor, sofern ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften am Umwandlungsvorgang beteiligt sind. Nachdem der Vorschrift in der Praxis aufgrund diverser Rechtsunsicherheiten lange Zeit nur eine untergeordnete Bedeutung zukam, rückte die Konzernklausel durch Urteile des Bundesfinanzhofs, die aus Sicht der Steuerpflichtigen als positiv zu beurteilen sind, erneut in das Zentrum der grunderwerbsteuerlichen Gestaltungsberatung. Von Bedeutung war dabei insbesondere, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nach Auslegung des Bundesfinanzhofs auch auf Umwandlungsvorgänge zur Neugründung und zu Verschmelzungen erstreckt, bei denen es zwingend zum umwandlungsbedingten Untergang des übertragenden Rechtsträgers kommt. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof auch klar, dass herrschendes Unternehmen grundsätzlich jeder Rechtsträger sein könnte, der – auch durch Beteiligung an einem anderen Rechtsträger – wirtschaftlich tätig ist.
Auffassung der Finanzverwaltung und Urteil des Finanzgerichts Sachsen
Die Finanzverwaltung hatte diese höchstrichterlich aufgestellten Rechtsgrundsätze durch Veröffentlichung gleichlautender Ländererlasse dem Grunde nach übernommen. Ohne ersichtliche Begründung vertritt die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung, dass die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG in Fällen der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft nicht einschlägig sei.
Ein solcher Sachverhalt lag nun dem jüngst veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Sachsen zugrunde. Im Urteilsfall erfolgte die Ausgliederung eines Einzelunternehmens samt zugehörigem Grundbesitz zur Neugründung auf eine GmbH. In Übereinstimmung mit der in den Anwendungserlassen zu § 6a GrEStG vertretenen Auffassung versagte das Finanzamt die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel und setzte somit Grunderwerbsteuer auf Basis des vollen Grundbesitzwerts fest.
Das Finanzgericht Sachsen sah dahingegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6a GrEStG vollumfänglich als erfüllt an und widersprach somit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei kein Grund ersichtlich, die Anwendbarkeit des § 6a GrEStG nur auf bestimmte Umwandlungsvorgänge zu begrenzen. Die Anwendung der Steuerbefreiung auf die in der Praxis sehr häufigen Ausgliederungen von Einzelunternehmen diene vielmehr einer gleichmäßigen Wirkung der Begünstigungsvorschrift. Gegen eine auf bereits bestehende Konzernstrukturen begrenzte Anwendung der Vorschrift spreche ferner, dass hierfür keine sachliche Begründung ersichtlich sei. Die Auslegung des Finanzgerichts ist so als verfassungskonforme Auslegung der sonst eintretenden Ungleichbehandlung zu verstehen.
Ausblick
Das Urteil des Finanzgerichts Sachsen stellt eine folgerichtige Auslegung der ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dar und ist aus Steuerpflichtigensicht vollumfänglich zu begrüßen. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht die Rechtsfrage als abschließend geklärt beurteilt und somit die Revision nicht zugelassen hat. Die Finanzverwaltung hat hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weshalb die weitere Entwicklung mit Spannung abzuwarten bleibt.