Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften: Verschärfte Auslegung durch die Finanzverwaltung
Hintergrund
Für Wirtschaftsförderungsgesellschaften, die im Mehrheitsbesitz von Gebietskörperschaften stehen, sieht die Steuergesetzgebung eine Privilegierung vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie § 3 Nr. 25 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) können jene Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit werden.
Die Steuerbefreiung knüpft an eine Vielzahl von steuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen an, die den steuerlich zulässigen Geschäftsverkehr der Wirtschaftsförderungsgesellschaften einschränken. Höchstes Gebot für die Privilegierung ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Unternehmen und die Ausschließlichkeit der Mittelverwendung für jenen Zweck.
Werden diese steuerlichen Vorgaben nicht in jedem Einzelfall eingehalten, so geht die Steuerbefreiung – unter Umständen auch mit Wirkung für die Vergangenheit – vollumfänglich für alle Geschäftstätigkeiten verloren.
Verschärfte Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die Finanzverwaltung (Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 16.11.2020) hat vor Kurzem die steuerlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung noch einmal wie folgt verschärft:
Sie schränkt im Verfügungswege die Regelungen des Katalogs für steuerlich zulässige Geschäfte aus dem grundlegenden Schreiben (Erlass) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4.1.1996 dahingehend ein, dass Grundstücksveräußerungen an einen Käufer, bei dem die verkauften Grundstücke nicht mehr steuerverstrickt sind, zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG für die veräußernde Wirtschaftsförderungsgesellschaft führen.
Dies betrifft damit alle Fälle, bei denen bei einem möglichen (viel) späteren Weiterverkauf der betreffenden Grundstücke durch den Erwerber die (zukünftigen) stillen Reserven im jeweiligen Grundstück nicht mehr der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen würden.
Namentlich steuerschädlich ist für die Steuerbefreiung der Grundstücksverkauf an vermögensverwaltende Personengesellschaften und an natürliche Personen, wenn diese nach dem Erwerb das erworbene Grundstück nicht in einem steuerlichen Betriebsvermögen halten.
Sollte damit eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft eine Gewerbefläche nicht direkt an einen Erwerber verkaufen, der dies unmittelbar als steuerliches Betriebsvermögen anschafft, sondern das erworbene Grundstück im steuerlichen Privatvermögen (Vermögensverwaltung) erwirbt und dieses dann an den eigentlichen Gewerbetreibenden „nur“ vermietet oder verpachtet, so führt dies nach der oben genannten (neuen) Auffassung der Finanzverwaltung zum umfangreichen Verlust der bisherigen Steuerbefreiung für den gesamten Geschäftsbetrieb.