Städte und Gemeinden aufgepasst: Vorsteuerabzug aus Hängebrücke
Vorsteuerabzug aus kostenlos nutzbarer Hängebrücke?
Die Klägerin ist als Ortsgemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie errichtete im Jahr 2015 eine Hängebrücke zur Förderung des lokalen Tourismus und einen dazugehörigen Besucherparkplatz. Die Nutzung der Brücke war kostenlos. Für den Besucherparkplatz wurden von Beginn an, abgesehen vom Busparkplatz, Parkgebühren erhoben. Ab 2016 wurde auch der Busparkplatz gebührenpflichtig genutzt. Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug aus der Brücke geltend. Diesen versagte die Finanzverwaltung, da die Brücke kostenlos zur Verfügung gestellt werde und somit nicht mit Einnahmen in Verbindung stehe, die den Vorsteuerabzug zulassen.
Urteil: Ohne Brücke keine Umsätze
Laut Bundesfinanzhof ist es unstrittig, dass die Parkgebühren keine Gegenleistung für die Bereitstellung der Brücke darstellen. Denn die Nutzung der Brücke ist kostenlos und die Parkgebühren werden nicht für die Nutzung der Brücke erhoben.
Allerdings stehen die Kosten der Brücke im Zusammenhang mit den Entgelten für die Parkplätze bzw. mit dem Unternehmen „Parkraumbewirtschaftung“ der Klägerin. Der Bundesfinanzhof verweist insofern auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Sveda“. Demnach ist es ohne die Brücke nicht möglich gewesen, an dem abgelegenen Ort mit einer Parkraumbewirtschaftung Umsätze zu erzielen. Zudem war die Klägerin unternehmerisch tätig. Zunächst, weil sie die Gebühren auf privatrechtlicher Grundlage erhoben hatte. Dies galt auch, nachdem sie anschließend die Parkgebühren auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Gebührenordnung) erhoben hatte. Zwar gilt die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht als Unternehmerin; das gilt jedoch nicht, wenn dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, was hier der Fall war.
Der Bundesfinanzhof lässt damit den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Brücke grundsätzlich zu, allerdings nicht in vollem Umfang. Denn der Busparkplatz wurde anfänglich kostenlos (nicht wirtschaftlich) zur Verfügung gestellt. Entsprechend berechtigen die Kosten für den Busparkplatz vollumfänglich nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuern aus der Hängebrücke sind insoweit aufzuteilen. Hierzu verweist der Bundesfinanzhof das Verfahren zurück an die Vorinstanz.
Genaue Planung zur Finanzierung derartiger Projekte notwendig
Der Fall zeigt, die Umsatzsteuer bietet auch Chancen, die es zu nutzen gilt. Im Fall wird die Ortsgemeinde die Haushaltsbelastung durch die Kosten der Hängebrücke aufgrund des anteiligen Abzugs der Vorsteuer erheblich reduzieren können. Dies dürfte auch den Rechnungshof freuen, der zuvor die Finanzierung der Brücke moniert hatte.
Allerdings werden auch die Tücken im Detail sichtbar. Wären für den Busparkplatz von Anfang an Gebühren erhoben worden, hätte die Vorsteuer ungekürzt geltend gemacht werden können. Dem stand aber zunächst entgegen, dass die Klägerin Fördermittel hierfür erhalten hatte, die sie dann zurückzahlte. Es bedarf daher einer genauen Planung im Vorfeld, um die Finanzierung derartiger Vorhaben zu optimieren – fragen Sie unsere Expert:innen.