Sponsoring eines Freiberuflers als Betriebsausgabe
Hintergrund
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus privaten Erwägungen gemacht wurden. Diese Problematik stellt sich erst recht bei Sponsoringaufwendungen im Sport. Wenn im DAX gelistete Unternehmen einen öffentlich bekannten Sportverein sponsern, werden an dem Betriebsausgabenabzug bestimmt weniger Zweifel gehegt, als wenn das Soloselbstständige oder kleine Unternehmen tun. Denn bei den Letztgenannten wird neben der betrieblichen viel eher eine private Motivation unterstellt, das persönliche Geltungsbedürfnis über die Verbindung zum Sport zu befriedigen. Der Bundesfinanzhof geht damit sachlicher um, wie er in einem aktuellen Urteil zum Sponsoring durch Freiberufler gezeigt hat.
Sponsoring im Motorsport
Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis hatte Sponsoringverträge mit einem Motorsport-Team abgeschlossen. Hierin verpflichtete sich ein bekannter Rennfahrer, mit dem Internet-Logo der beiden Ärzte auf seiner Kleidung zu werben. Das Logo war auf dem Renn-Overall bei allen Rennen zu tragen. Zudem wurde das Logo auf die Kappe gestickt und es wurden unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial kostenfrei vom Rennfahrer zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Sponsoringvertrags betrugen jährlich 71.400 € und wurden von den Ärzten über Darlehen finanziert. Im Streitjahr wurde zusätzlich ein Abschlag von 23.800 € für das Folgejahr sowie weitere 3.000 € für das Personal-Sponsoring eines weiteren Fahrers geleistet. Die Praxis erzielte im Streitjahr bei Einnahmen von ca. 946.000 € einen Gewinn von ca. 454.000 €. Darin nicht enthalten waren die geltend gemachten Betriebsausgaben für Sponsoringaufwendungen von 98.200 € sowie der Finanzierungskosten von ca. 3.000 €, die das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung mit folgenden Argumenten ablehnte:
- Der Werbeaufdruck weise nicht direkt auf die Praxis hin, sondern der Kontakt gelinge nur durch den Umweg über den beworbenen Internetlink.
- Den Sponsoringaufwendungen stünden nur geringe ärztliche Einnahmen gegenüber.
- Eine Auswirkung auf die Gemeinschaftspraxis (insbesondere Patientenzugewinne) sei nicht zu belegen.
- Private Motive der Gesellschafter stünden im Vordergrund, weil sich diese in der Öffentlichkeit als „echte Fans“ bezeichnet hatten und damit warben, „ihr Hobby zum Beruf gemacht und selbst aktiv Motorsport betrieben zu haben“.
Demgegenüber argumentierte die Gemeinschaftspraxis mit:
- dem Aufbau eines modernen, innovativen und dynamischen Images,
- der strategischen Ausrichtung der Praxis auf die Gewinnung jüngerer Patienten,
- der Weiterentwicklung des Spezialisierungsgebiets Sportmedizin im Motorsport als besonderes Forum für finanzstarke Personengruppen und Unternehmensbereiche,
- Standortvorteilen durch die Nähe zu Nürburg- und Hockenheimring sowie die Verkehrsanbindung für die angesprochene, sehr mobile Klientel,
- Alleinstellungsmerkmal mit dem Ziel zukünftiger Wertsteigerung des beworbenen Logos.
Weder Finanzamt noch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schlossen sich den Argumenten der Gemeinschaftspraxis an und lehnten den Betriebsausgabenabzug ab.
Bundesfinanzhof sieht keinen ins Gewicht fallenden privaten Anlass
Der Bundesfinanzhof sah dagegen die Grenze für die Annahme von betrieblichen Gründen der Aufwendungen als nicht überschritten an und ließ den Abzug zu. Die Richter führten aus, dass zu den Betriebsausgaben auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen gehören. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient. Das gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Angehörigen der freien Berufe, da diese in besonderer Weise durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist und dabei regelmäßig auf die Schaffung einer Vertrauensbeziehung zum Empfänger der freiberuflichen Leistung abzielt. Deswegen sind auch solche Sponsoringmaßnahmen steuerlich anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken. Einen ins Gewicht fallenden privaten Veranlassungszusammenhang hätte das Finanzgericht daher auch nicht aus einer etwaigen emotionalen Verbundenheit der Ärzte mit dem Sport oder den geförderten Sportlern ableiten dürfen, selbst wenn sich freundschaftliche Kontakte zu den Sportlern entwickelt hätten. Allein der Umstand, dass die Ärzte möglicherweise sportbegeistert sind, ist ihrer sportärztlichen Tätigkeit immanent und fällt gegenüber einem gegebenen betrieblichen Veranlassungszusammenhang nicht ins Gewicht.
Konsequenz
Das Recht auf Werbung fällt auch bei Freiberuflern in den durch das Grundgesetz geschützten Bereich der beruflichen Tätigkeiten, obwohl deren Berufsordnungen häufig Einschränkungen vorsehen, um das Ansehen zu schützen. Es lässt sich feststellen, dass sich der Bundesfinanzhof selbst bei einem subjektiv gesehen relativ hohen Anteil der Sponsoringaufwendungen am Umsatz (11 %) bzw. am Gewinn nach Abzug der Aufwendungen (29 %) nicht von seinem eingeschlagenen Weg abbringen lässt und die Aufwendungen als nicht unangemessen ansieht. Das lässt für zukünftige Fälle hoffen.