Sonderausgabenabzug für Kirchensteuererstattung an den Arbeitgeber
Hintergrund
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Im Jahr 2014 erhielt er neben seinem Arbeitslohn auch Sachbezüge.
Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zu einer Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie von Solidaritätszuschlag auf die Sachzuwendungen. Das Finanzamt nahm die GmbH als Arbeitgeberin in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger zahlte die Kirchensteuer im Jahr 2017 an die GmbH und machte diese Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend.
Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts
Das Finanzamt berücksichtigte den Kirchensteuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nicht, da der Kläger nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei. Deshalb habe er diese Leistung nicht als Schuldner auf seine eigene Kirchensteuerschuld entrichtet.
Gegen die Bescheide legten die Kläger erfolglos Einspruch und Klage ein. Die Revision wurde zugelassen.
Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts
Mit ihrer Revision bringen die Kläger vor, der Kläger habe – anders als das Finanzamt und das Finanzgericht meinten – aufgrund der Begleichung der Rückgriffsforderung der GmbH die eigene Kirchensteuer gezahlt. Denn die GmbH habe die Kirchensteuer für Rechnung des Klägers an das Finanzamt gezahlt.
Der Anspruch der GmbH gegenüber dem Kläger auf Ersatz der Zahlung der Kirchensteuer leite sich aus der Gesamtschuldnerschaft zwischen ihr als Haftender und dem Kläger als Steuerschuldner her. Dieser Ersatzanspruch habe im Innenverhältnis in voller Höhe bestanden.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Revision des Klägers ist begründet
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Einkommensteuerbescheid 2017 ist zu ändern und die Einkommensteuer 2017 unter Berücksichtigung gezahlter Kirchensteuer niedriger festzusetzen.
Fazit: Abzug als Sonderausgaben ist zulässig
Erstattet der Steuerpflichtige im Rahmen eines zivilrechtlichen Rückgriffs seinem Arbeitgeber die von diesem gezahlte Lohn(kirchen)steuer, kommt er allein dem im Arbeitsverhältnis begründeten zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers nach und begleicht seine persönliche Steuerschuld. Die Aufwendungen sind in solchen Fällen als Sonderausgaben abzugsfähig.