Prokurist darf Grundstücke nicht ohne Erlaubnis veräußern

 

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (AG) war Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines vor zwei Jahre verstorbenen Erblassers geworden. In dessen hinterlassenem Vermögen waren mehrere Grundstücke, die die AG als Testamentsvollstreckerin veräußern wollte. Die AG bewilligte daher die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für eines der Grundstücke und wurde dabei von ihren gemeinsam vertretungsberechtigten Prokuristen vertreten. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung, dass der Prokurist ausweislich des Handelsregisters der AG nicht zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ermächtigt sei, weil dort eine entsprechende Ermächtigung fehle. Dagegen beschwerte sich die AG und verlor.

Prokurist benötigt ausdrückliche Ermächtigung

Das Berliner Kammergericht stellte klar, dass die Vertretungsmacht eines Prokuristen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur umfasst, wenn dieser hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde. Dies, so die Richter, gelte auch dann, wenn fremde Grundstücke veräußert oder belastet werden sollen, also solche, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen. Die Erklärung zur Bewilligung der Eintragung der Auflassungsvormerkung konnte daher nicht wirksam von den Prokuristen der AG abgegeben werden.

Vorsorgen und Verzögerungen vermeiden

Die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist Prokuristen nach dem Handelsgesetzbuch nur gestattet, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt wurden. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dabei umstritten, ob diese gesetzliche Beschränkung nur gilt, wenn eigene, also im Eigentum der Gesellschaft stehende, Grundstücke veräußert oder belastet werden sollen oder auch dann, wenn die Veräußerung oder Belastung fremder Grundstücke geplant ist. Der letztgenannten Ansicht hat sich das Berliner Kammergericht mit der vorliegenden Entscheidung angeschlossen. Um im Rechtsverkehr „auf der sicheren Seite“ zu sein und zeitliche Verzögerungen beim Grundbuchamt zu vermeiden, sollte bei der Veräußerung und Belastung von eigenen oder fremden Grundstücken durch Prokuristen vorsorglich darauf geachtet werden, immer eine gesonderte Bevollmächtigung zu erteilen. Die Bevollmächtigung kann entweder allgemein (also im Handelsregister eintragungsfähig) oder für den jeweiligen Einzelfall (mittels beglaubigter Urkunde) geschehen.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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