Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Gesetzliche Regelung ist in Kraft getreten

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen wurde am 21.6.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Blogbeitrag vom 19.11.2021). Hierdurch werden große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts (öffentliches Country-by-Countr Reporting (CbCR) verpflichtet. Der Bericht muss bestimmte, nach Ländern bzw. Ländergruppen aggregierte Angaben (z.B. Zahl der Arbeitnehmer:innen, Höhe der Erträge, Gewinn vor Steuern, gezahlte und zu zahlende Ertragsteuer, einbehaltene Gewinne) enthalten und im Unternehmensregister veröffentlicht werden. Zudem müssen die Unternehmen auf ihrer Internetseite entweder den Bericht selbst oder alternativ den Hinweis auf die erfolgte Offenlegung im Unternehmensregister veröffentlichen.

Die Verpflichtung besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen, also regelmäßig für das Kalenderjahr 2025. Innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende muss der Bericht veröffentlicht werden.

Zwei Verschärfungen gegenüber dem Gesetzentwurf

Das verabschiedete Gesetz folgt der entsprechenden EU-Richtlinie und entspricht weitestgehend dem im September 2022 erstmals vorgelegten Referentenentwurf (Blogbeitrag vom 18.10.2022). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich allerdings noch zwei verschärfende Änderungen ergeben:

  • Der Gesetzgeber gewährt Unternehmen in begründeten Fällen die Möglichkeit einer zeitweisen Nichtveröffentlichung bestimmter Angaben, wenn die Offenlegung dieser Angaben dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die maximale Dauer für das Weglassen nachteiliger Angaben in § 342k Abs. 2 Satz 2 HGB wurde von fünf auf vier Jahre verkürzt.
  • Darüber hinaus wurde die Obergrenze des Buß- und Ordnungsgeldrahmens auf 250.000 € angehoben. Im Referentenentwurf waren hier lediglich 50.000 € vorgesehen.

Bedeutung des Country-by-Country Reports nimmt zu

Die betroffenen Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. € müssen bereits seit 2016 ein Country-by-Country Reporting erstellen, das sich allerdings bislang ausschließlich an die Finanzverwaltungen der beteiligten Länder richtet. Durch die neue gesetzliche Verpflichtung rückt die globale Verteilung von Umsätzen, Gewinnen und Steuerzahlungen in das Licht der Öffentlichkeit und kann damit auch zum Gegenstand medialer Berichterstattung werden. Zudem muss der Aufsichtsrat den Ertragsteuerinformationsbericht auch inhaltlich prüfen und der Abschlussprüfer muss zumindest beurteilen, ob ein Bericht zu erstellen ist und das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat.

Weiterhin erlangt auch das steuerliche Country-by-Country Reporting zusätzliche Bedeutung, da künftig im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung bestimmte Erleichterungen auf der Grundlage der CbCR-Daten in Anspruch genommen werden können (Blogbeitrag vom 13.3.2023). 

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154)

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Benno Lange

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