Country-by-Country Reporting wird öffentlich

Ausgangslage

Seit 2016 sind große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Bericht enthält u.a. Angaben zu den Umsätzen, Gewinnen, zur Zahl der Beschäftigten, Höhe des Vermögens und des Eigenkapitals sowie zu den gezahlten Steuern pro Land, in dem die Unternehmensgruppe mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten vertreten ist. Die Berichterstattung soll der Erhöhung der Transparenz und der Aufdeckung von künstlichen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer dienen.

Diskussion um Veröffentlichung

Schon mit der Einführung der Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung begann die politische Diskussion darüber, das Country-by-Country Reporting öffentlich zu machen, um so den öffentlichen Druck auf diejenigen Unternehmen zu erhöhen, die ihre Steuerlast durch kreative Gestaltungen und Gewinnverlagerungen vermeintlich unberechtigt reduzieren. Das Europaparlament hatte sich schon 2017 für eine Veröffentlichung eingesetzt und seine Verhandlungsposition festgelegt. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten war das Vorhaben jedoch umstritten. Im Sommer haben sich Vertreter der portugiesischen Ratspräsidentschaft mit einer Delegation des Europäischen Parlaments auf eine Richtlinie über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen geeinigt. Nach der Zustimmung durch den Europäischen Rat im September wurde die Richtlinie am 11. November 2021 vom Europäischen Parlament verabschiedet

Inhalt der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung

Entsprechend den schon existierenden steuerlichen Regelungen trifft die Verpflichtung Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. €. Diese Unternehmensgruppen müsssen ihre Ertragsteuerinformationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des betreffenden Geschäftsjahrs veröffentlichen – durch Einstellung auf ihrer Website.

Die zu veröffentlichenden Informationen beinhalten die Anzahl der Mitarbeiter, die Umsatzerlöse, die Höhe des Gewinns bzw. Verlusts vor Steuern, die Höhe der gezahlten und zurückgestellten Steuern sowie die einbehaltenen Gewinne. Die entsprechenden Angaben müssen in Bezug auf jeden Mitgliedstaat sowie jedes Drittland gemacht werden, das auf der „schwarzen Liste“ der EU steht oder während zwei aufeinanderfolgender Jahre auf der „grauen Liste“. Letzeres betrifft aktuell beispielsweise die Türkei.

Ausblick

Mit Inkrafttreten der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeiten haben, diese in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist wird voraussichtlich Mitte 2023 ablaufen. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Möglichkeit, zum Schutz der Unternehmen einen Aufschub der Offenlegung besonders sensibler Informationen um bis zu fünf Jahre zu gestatten, wenn die Veröffentlichung einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb bedeuten würde. Von der Offenlegung betroffene Unternehmensgruppen, die bislang bereits zum Country-by-Country Reporting verpflichtet sind, sollten sich bewusst machen, dass diese Art der Preisgabe von Unternehmensinformationen zukünftig – neben z.B. Jahresabschluss, Lagebericht und Nachhaltigkeitsbericht – Bestandteil der Berichterstattung des Unternehmens gegenüber einer breiten Öffentlichkeit werden wird. Bereits erstellte Berichte sollten kritisch daraufhin untersucht werden, welches Bild hierdurch einem breiten Publikum vermittelt wird und ob etwaige Verzerrungen durch proaktive Kommunikation und Transparenz ausgeräumt werden können. 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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