Neufassung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Durch die Neufassung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) wird weiter das Ziel verfolgt, Informationen und Dienstleistungen über Websites oder andere grafische Oberflächen technisch so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sind. Folgende Neuerungen bestehen.

Anzuwendende Standards

Die Verordnung beinhaltet fortan keine Standards mehr, die bei der barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik zu berücksichtigen sind, sondern verweist auf die im Amtsblatt der EU bekannt gemachten harmonisierten Normen. Sofern sich unter den bekannt gemachten harmonisierten Normen jedoch keine Vorgaben für einzelne konkrete Anforderungen befinden, ist der „Stand der Technik“ zu berücksichtigen. Dies ist der Stand, der technisch möglich ist, unabhängig davon, ob er sich schon in der Praxis durchgesetzt hat. Außerdem ist gemäß BITV 2.0 für die dort aufgeführten zentralen Funktionen ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit anzustreben.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die BITV 2.0 ergänzt die Vorgaben zur Erklärung zur Barrierefreiheit. Wichtig sind die Fristen zur Veröffentlichung der angepassten Erklärung zur Barrierefreiheit.

  • Frist: 23. September 2019: Websites, die seit dem 23. September 2018 online gestellt wurden, müssen bis zum 23. September 2019 die angepassten Erklärungen zur Barrierefreiheit gemäß den Vorgaben nach BITV 2.0 veröffentlichen.
  • Frist: 23. September 2020: Ältere Websites, also solche, die vor dem 23. September 2018 online gestellt wurden, müssen die Erklärung erst bis zum 23. September 2020 veröffentlichen.
  • Frist: 23. September 2021: Diese Frist, die Erklärung erst bis zum 23. September 2021 veröffentlichen zu müssen, gilt für mobile Anwendungen.

Außerdem müssen die Erklärungen jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung aktualisiert werden. Zusätzlich muss in der Erklärung angegeben werden, wer die Bewertung gemäß BITV 2.0 vorgenommen hat. Inhaltlich sollte die Erklärung zur Barrierefreiheit auch Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, beinhalten.

Feedback-Mechanismus

Eine weitere Neuerung der BITV 2.0 ist der sogenannte Feedback-Mechanismus. Durch diesen sollen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, elektronischen Kontakt zu der öffentlichen Stelle aufnehmen zu können, wenn der Inhalt einer Website oder App nicht barrierefrei gestaltet ist.

Anwendungsbereich

Seit der Änderung der BITV 2.0 sind nun Websites, Apps, Intranets, Extranets sowie elektronische Verwaltungsabläufe (Letztgenannte ab dem 23.6.2021) barrierefrei zu gestalten. Auch nicht öffentlich zugängliche mobile Anwendungen, also solche Apps, die die öffentlichen Stellen nur intern nutzen, müssen barrierefrei gestaltet werden. Gemäß BITV 2.0 müssen einige Erläuterungen, wie Informationen zu den wesentlichen Inhalten, auf der Startseite der Website in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden.

Ausnahmen

Die neue BITV 2.0 nimmt einige Inhalte von der barrierefreien Gestaltung aus. Für diese Inhalte hat die EU-Webseitenrichtlinie Ausnahmen zugelassen. Bei der Frage, ob und inwieweit Änderungen an Websites etc. verschiedener Stellen vorgenommen werden müssen, sollte zunächst geklärt werden, ob die BITV 2.0 auf die fragliche Stelle überhaupt Anwendung findet, also ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt. Danach sollte geprüft werden, welche Produkte von der Stelle angeboten werden und welche davon entsprechend der Verordnung barrierefrei gestaltet werden müssen. Hierbei ist insbesondere nun auch die barrierefreie Gestaltung interner Produkte zu beachten. Bei Fragen zur Anwendung und zum Umfang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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