Irreführung: Sternähnliche Symbole auf der Hotel-Website
Kernaussage
Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte Verbraucher davon aus, dass es sich um eine Hotelklassifizierung handelt, das heißt eine Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie nach objektiven Prüfkriterien. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Celle und qualifizierte die Werbung als irreführend.Sachverhalt
Die beklagte Hotelbetreiberin hatte im Januar 2017 im Internet für ihr Hotel geworben und dabei reihenförmig angeordnete, sternähnliche Symbole zwischen dem fett gedruckten Namen des Hotels und dem Familiennamen benutzt. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), der bis zu fünf goldfarbene fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle verfügte die Beklagte damals nicht. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei den Symbolen um Blüten handeln würde.Die Klägerin mahnte die Beklagte noch im Januar 2017 erfolglos ab. Nach Absolvierung des Klassifizierungsverfahrens bei der DEHOGA erhielt die Beklagte im April 2017 drei DEHOGA-Sterne mit der Berechtigung, diese bis 2020 zu führen. Das Landgericht hatte zwar die auf Unterlassung sowie Zahlung der Abmahnpauschale von 267 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil jedoch ab und vertrat die Ansicht, dass die Beklagte unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehandelt habe, weil sie mit den drei sternähnlichen Symbolen Qualitätszeichen ohne Genehmigung verwendet habe. Bei den verwendeten Zeichen handele es sich um eine relevante irreführende Werbung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidung
Der klagenden Wettbewerbszentrale standen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gegenüber der Beklagten zu. Die Verwendung der drei sternähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung dar. Denn bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung aus, das heißt einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien. Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt zudem voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen ist. Auch ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Denn die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht.