MoPeG: Handlungsbedarf bei Poolvereinbarungen prüfen
Einführung des MoPeG
Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Mit Verweis auf unseren Blogbeitrag zum MoPeG vom 22.1.2024 möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt des neuen Rechts aufmerksam machen, der die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne des § 705 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betrifft und der erhebliche Auswirkungen auf bestehende Poolvereinbarungen haben kann.
Definition und Arten der nicht rechtsfähigen GbR
Eine nicht rechtsfähige GbR, auch „Innengesellschaft“ genannt, ist im Gegensatz zur rechtsfähigen GbR eine Gesellschaft, die sich ausschließlich auf die internen Beziehungen der Gesellschafter:innen fokussiert. Nach außen hin tritt sie nicht in Erscheinung. Innengesellschaften treten in einer Vielzahl von Arten und Formen auf. So können Konsortien, Ehegattengesellschaften oder Pool- und Stimmbindungsverträge eine nicht rechtsfähige GbR darstellen. Nicht abschließend geklärt ist, ob auch Gesellschaftervereinbarungen als nicht rechtsfähige GbR zu qualifizieren sind.
Erweiterte Anforderungen durch das MoPeG
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts führt zu erweiterten Anforderungen an die vertragliche Gestaltung einer nicht rechtsfähigen GbR. Denn es sollte verhindert werden, dass die Gesellschaft bei Eintritt eines der in § 740a Abs. 1 Nr. 1–6 BGB genannten Gründe – wie dem Tod, der Kündigung oder der Insolvenz eines Gesellschafters – automatisch endet. Stirbt ein Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen GbR, wird die Gesellschaft ohne Übergangs- oder Liquidationsphase unmittelbar beendet. Ohne entsprechende vertragliche Regelungen, wie eine Fortsetzungs- oder Nachfolgeklausel, droht nicht nur die Gefährdung der vertraglichen Ziele der Gesellschaft. Bei Stimmbindungs- und Poolverträgen besteht darüber hinaus das Risiko des Verlusts der steuerlichen Privilegierung aus dem Erbschaftsteuergesetz.
Überprüfung bestehender Verträge
Bestehende Verträge, die als nicht rechtsfähige GbR zu qualifizieren sind, vornehmlich Stimmbindungs- und Poolverträge, sollten dringend überprüft werden. Es sollte explizit geregelt werden, dass die Gesellschaft auch im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nicht endet, sondern fortgesetzt wird.