MoPeG tritt am 1.1.2024 in Kraft – wer jetzt Handlungsbedarf hat

 

Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Alle bestehenden Personen(handels)gesellschaften sollten prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags oder sonstige Maßnahmen erfordern. Unser Senior Partner Dr. Olaf Lüke gibt an dieser Stelle ein paar wichtige Hinweise.

Wie hat man das MoPeG einzuordnen? Wurde das Personengesellschaftsrecht ganz neu gestaltet?

Lüke: Das in weiten Teilen mehr als 100 Jahre alte deutsche Personengesellschaftsrecht wird durch das MoPeG nicht grundlegend reformiert. Vielmehr zeichnet der Gesetzgeber in vielen Bereichen nun das gesetzlich nach, was Rechtsprechung und Rechtsgestaltung in den letzten Jahrzehnten bereits rechtsfortbildend entwickelt haben. Der Gesetzestext wird also an die Rechtswirklichkeit angepasst. Das MoPeG schafft aber auch echte Neuerungen. Insbesondere die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler.

Gibt es für Personengesellschaften aktuellen Handlungsbedarf?

Lüke: Ja, das auf jeden Fall. Das Inkrafttreten des MoPeG erfordert eine Überprüfung der bestehenden Gesellschaftsverträge, um zu klären, ob und wo die neuen gesetzlichen Regelungen gelten und wo möglicherweise Anpassungsbedarf entsteht. Zudem ist das MoPeG ein guter Anlass, bestehende Gesellschaftsverträge ganz generell daraufhin zu überprüfen, ob sie an geänderte Gegebenheiten anzupassen sind. Beispielsweise enthalten viele Verträge noch keine Regelungen zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen.

Gibt es Gesellschaften, die gleich zu Jahresbeginn aktiv werden müssen?

Lüke: Ja, das gilt für alle GbRs, die Grundstücke, GmbH-Geschäftsanteile oder andere in einem Register eingetragene Rechte halten. Hintergrund ist die Einführung des Gesellschaftsregisters. Bislang konnten die Existenz und Identität sowie die Vertretung der GbR im Rechtsverkehr nicht zuverlässig nachgewiesen werden. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 1.1.2024 für die GbR das sogenannte Gesellschaftsregister eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein nach dem Vorbild des Handelsregisters eigens für die GbR geschaffenes öffentliches Register, in das jeder online Einsicht nehmen kann. Lässt sich eine GbR in dieses Register eintragen, so ist es ihr danach möglich, durch einen Registerauszug im Rechtsverkehr ihre Existenz, die Vertretungsbefugnis und den aktuellen Gesellschafterbestand nachzuweisen.

Ist der Eintrag für eine GbR verpflichtend?

Lüke: Nein, die Eintragung im Gesellschaftsregister ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. In bestimmten Fallkonstellationen besteht aber aufgrund der sogenannten Voreintragungsobliegenheit ein faktischer Zwang zur Eintragung, weil die Registereintragung ab dem 1.1.2024 Voraussetzung dafür ist, dass die GbR bestimmte, in einem anderen Register eingetragene Rechte erwerben und über sie verfügen kann. So dürfen künftig nur noch eingetragene GbRs in das Grundbuch, das Schiffsregister oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH bzw. in das Aktienregister einer AG eingetragen werden und es kann nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft in deren Register eingetragen werden. Änderungen im Gesellschafterkreis einer GbR, die derartige Rechte hält, sind künftig nur noch möglich, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. GbRs, die nicht eingetragen sind, sind insofern also zunächst einmal handlungsunfähig.

Welche Vorteile bietet der Eintrag?

Lüke: Der größte Vorteil der Eintragung ist, wie gesagt, der Nachweis der Existenz und der Vertretungsberechtigung. Darüber hinaus eröffnet die Registereintragung der GbR die Möglichkeit der Umstrukturierung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, der Wahl eines vom Registersitz abweichenden Verwaltungssitzes – der sogar im Ausland liegen kann – und des Statuswechsels in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform.

Wie erfolgt der Eintrag im Gesellschaftsregister?

Lüke: Die Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung, an der alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter mitwirken müssen und die auf elektronischem Wege einzureichen ist. Anzumelden sind Name, Sitz und Anschrift der GbR, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Vertretungsbefugnisse. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zum Register eingereicht werden. Da die Anmeldung frühestens am 1.1.2024 erfolgen kann, ist damit zu rechnen, dass es bei Notariatskanzleien und Registern zu nicht unerheblichen Verzögerungen kommen wird. Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR hat zwingend ihrem Namen den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ hinzuzufügen. Zu beachten ist, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister dazu führt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen.

 

Sie möchten einen Eintrag ins Transparenzregister vornehmen oder eine Unstimmigkeitsmeldung prüfen lassen? Gerne unterstützen wir Sie dabei. 

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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