Geplantes Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
Laut dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 17.7.2023 soll das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz den ersten Teil des Wachstumschancengesetzes bilden. Investitionen, die dem Klimaschutz dienen, sollen dadurch gefördert werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz gilt für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige mit
- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 2 (1) Nr. 1 EStG,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb § 2 (1) Nr. 2 EStG,
- Einkünften aus selbstständiger Arbeit § 2 (1) Nr. 3 EStG.
Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung befreit oder durch das Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zugewiesen sind, sollen keine Förderung erhalten können.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?
- Die Investition in ein Wirtschaftsgut muss die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern.
- Als Nachweis bedarf es eines Einsparkonzepts, das mithilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist.
- Die Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen mindestens 10.000 € je Wirtschaftsgut betragen.
Was ist begünstigt?
Gefördert werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Betrag dazu leisten, die Energieeffizienz und die Energieeinsparung des Unternehmens zu verbessern. Hierzu zählen auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestehende Anlagen.
Umlaufvermögen, unbewegliche Wirtschaftsgüter und immaterielle Wirtschaftsgüter wurden aus der Förderung ausgenommen. Weiterhin wurden Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte sowie für Energieanlagen ausgeschlossen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
- Der Antrag ist ausschließlich in elektronischer Form an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
- Es dürfen maximal zwei Anträge im Förderzeitraum gestellt werden.
- Die Bemessungsgrundlage für den Antrag muss mindestens 50.000 € betragen.
- Dem Antrag ist eine genaue Bezeichnung der getätigten Investitionen beizufügen sowie alle weiteren Angaben, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dienen.
Wie wird die Prämie steuerlich behandelt?
Die erhaltene Prämie stellt eine erfolgsneutrale Einnahme dar. Die Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindert sich in Höhe der erhaltenen Prämie. Das heißt, bei Erhalt der Prämie werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten gekürzt, weshalb es ab dem Zeitpunkt zu einer geminderten Bemessungsgrundlage für die künftige Abschreibung kommt.