Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung
Fall
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, führte Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung unterlagen. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er als Kleinunternehmer nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sei, da er die maßgebliche Umsatzgrenze (17.500 €) nicht überschritten habe. Hierbei ermittelte er den Umsatz gemäß der erzielten Marge, welche im Rahmen der Differenzbesteuerung die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer darstellt. Das Finanzamt hielt jedoch die erzielten Einnahmen und nicht die erzielten Margen für die entscheidende Bezugsgröße und verlangte Umsatzsteuer nach, da die Einnahmen 17.500 € überschritten. Letztendlich ging der Streit bis zum EuGH.
Entscheidung
Der EuGH folgt dem Finanzamt. Demnach wird der Gesamtumsatz im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach dem Gesamtbetrag der erzielten Einnahmen ermittelt, unabhängig von der Methode zur Ermittlung der Umsatzsteuer.
Konsequenzen
Mit dem Urteil bestätigt der EuGH die seit 2010 geltende Verwaltungspraxis. Unternehmer, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sind daher nur Kleinunternehmer, wenn ihre Einnahmen die Umsatzgrenze nicht überschreiten. Hierdurch wird vermieden, dass Unternehmer, die der Differenzbesteuerung unterliegen und hohe Umsätze mit geringen Margen erzielen, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und ihre Leistungen gegenüber Endverbrauchern günstiger als „normale“ Unternehmer anbieten können und so Wettbewerbsvorteile generieren.
Hinweis: Seit dem 1.1.2020 liegt die Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 22.000 €.