Erlass von Umsatzsteuer bei fehlerhaften Rechnungen?
Hintergrund
Stellt ein Unternehmer unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gegebenenfalls zusätzlich zur gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Der die Leistung empfangende Unternehmer ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ganz schlimm traf diese Rechtsfolge bestimmte Sale-and-lease-back-Geschäfte in der Vergangenheit, die zivilrechtlich zwar als Hin- und Rücklieferung zu qualifizieren waren, umsatzsteuerrechtlich jedoch nur als unbeachtliche Darlehensgewährung gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Rückabwicklung dieser bisher als umsatzsteuerpflichtig behandelten Geschäfte war nicht nur aufwendig, sondern zog erhebliche Zinszahlungen nach sich. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann dies gegebenenfalls verhindert werden.
Fall
Die Klägerin war bei Sale-and-Mietkauf-back-Geschäften davon ausgegangen, dass sie die Gegenstände von ihren Kunden umsatzsteuerpflichtig erworben hatte und sie anschließend auch an diese wieder umsatzsteuerpflichtig veräußern musste. Entsprechend wurde gegenseitig mit Umsatzsteuer abgerechnet. Nach dem besagten Urteil stellte sich dies als falsch heraus. Strittig war, ob die Umsatzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen war.
Entscheidung
Laut Bundesfinanzhof ist in diesem besonderen Fall ein Billigkeitserlass möglich.
Konsequenz
Voraussetzung für einen Billigkeitserlass ist, dass „sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage […] ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung des Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfts keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt und auch nicht vom FA [Finanzamt, d. Red.] dargetan wird“. Grundsätzlich ist das Urteil zu begrüßen. Es stellt sich nur die Frage, ob dies auch auf andere Fälle zu übertragen ist, in denen ebenfalls eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen ist, oder ob es ausschließlich Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte betrifft, in denen gegenseitig fakturiert wird.