Hoteliers aufgepasst: Kippt das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze?
Aktuelle Regelung
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Begünstigt sind nach dieser Vorschrift nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen, nicht jedoch Leistungen, die üblicherweise mit dem Entgelt für die Übernachtung abgegolten sind. Dies sind z.B. das Frühstück, Nutzung von Telefon und Internet, Parkmöglichkeiten etc.
Dies erfordert daher eine Aufteilung des Entgelts. Wobei die Problematik hinsichtlich des Frühstücks, soweit es sich nicht um Getränke handelt, derzeit entfällt, da dieses zumindest bis zum Ende dieses Jahres ebenfalls ermäßigt besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Was ist das Problem?
In der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, d.h. sie wird genauso besteuert wie die Hauptleistung. Das Frühstück ist z. B. eine solche Nebenleistung zur Übernachtung, sodass dieses eigentlich auch ermäßigt zu besteuern wäre. Um dies zu verhindern, wurde die Begünstigung auf unmittelbar der Übernachtung dienende Leistungen im UStG beschränkt ((§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies bisher als zulässig an. Ein aktuelles Urteil des Europäischen gerichtshofs (EuGH) hat nun Zweifel aufkommen lassen, ob eine einheitliche Leistung aufgeteilt werden darf, um diese unterschiedlichen Steuersätzen zu unterwerfen.
Beschluss des BFH
Strittig war die umsatzsteuerliche Erfassung der Leistungen eines Hotels, dass die Unterkunft inklusive Frühstück und Zugang zum hoteleigenen Spa-Bereich anbot. Das Frühstück sowie die Leistungen, die auf den Spa-Bereich entfallen, wollte das Finanzamt dem Regelsteuersatz unterwerfen, da sie nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Der BFH hat nun ernsthafte Zweifel, ob dies zulässig ist. Er lässt daher die Aussetzung der Vollziehung in dem Verfahren zu.
Konsequenzen
Es ist wahrscheinlich, dass das Aufteilungsgebot zu Fall gebracht wird. Unternehmen der Beherbergungsbranche sollten nun prüfen, ob sie Einspruch gegen die bisherigen Umsatzsteuerveranlagungen einlegen sollten. Hierbei ist zu beachten, dass die Korrektur der Umsatzsteuer schwierig wird, wenn die Umsatzsteuer bisher offen ausgewiesen wurde. Dies würde eine aufwendige Korrektur der betroffenen Rechnungen erfordern.
Weitere Rechtsprechung zu diesem Thema ist sowohl beim BFH als auch beim EuGH anhängig. Diese betrifft nicht nur die Hotelbranche, sondern auch die Frage, ob die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, sofern diese eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Gebäudeverpachtung darstellt, tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegt.
Es sind also einige grundlegende Entscheidungen zu erwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.