Kein Fremdvergleich in der Umsatzsteuer
Fall
Der Kläger stellte seine Ehefrau als Minijobberin in seinem Unternehmen an. Dem schriftlichen Arbeitsvertrag entsprechend wurde die Ehefrau im Büro und im Außendienst eingesetzt. Die Vergütung betrug 400 € monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden. Vereinbarungsgemäß wurde die Ehefrau im Wesentlichen durch die Überlassung eines Firmen-Pkws, der auch privat genutzt werden konnte, vergütet. Den entsprechenden Sachbezug ermittelte der Kläger gemäß der 1-Prozent-Methode und zahlte die verbleibende Differenz zur vereinbarten Vergütung aus.
Das Finanzamt hatte zwar keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses, erkannte dies aber nicht an, da die Vereinbarungen nicht fremdüblich seien. Entsprechend ordnete es den Pkw dem Privatvermögen zu und versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Köln statt. Das Arbeitsverhältnis sei nicht fremdunüblich. Auch wenn die Form der Entlohnung selten praktiziert würde, wäre diese nicht unangemessen. Hiergegen ging das Finanzamt vor, sodass die letzte Entscheidung nun beim Bundesfinanzhof lag.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Für den Bundesfinanzhof ist die Klage des Finanzamts so eindeutig unbegründet, dass er sogar auf eine mündliche Verhandlung verzichtete. Demnach ist nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen eine unternehmerische Tätigkeit (im Fall: die zum Vorsteuerabzug berechtigende Kfz-Überlassung an die Ehefrau) nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.
Das Kfz wird daher aufgrund der Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unternehmerisch genutzt. Auf den Umfang der betrieblichen Nutzung durch die Ehefrau kommt es nicht an, da insoweit nicht zwischen Minijob und Vollzeitjob zu unterscheiden ist.
Konsequenzen
Viele Prüfer versuchen die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu verweigern und weisen auf die Fremdunüblichkeit der Verträge und/oder die fehlende tatsächliche Durchführung hin.
Dies mag ertragsteuerlich auch gelingen, in der Umsatzsteuer läuft diese Argumentation jedoch ins Leere, da dem Fremdvergleich in der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Lassen Sie sich daher nicht verunsichern.
Allerdings gilt dies nur, wenn die vertragliche Vereinbarung tatsächlich auch wirksam ist und sich nicht als Scheingeschäft entpuppt. Hier müssen Sie Vorsorge tragen, dies im Zweifel nachweisen zu können, insbesondere dann, wenn die Gestaltung ungewöhnlich ist.