Interessenkonflikt beim Testamentsvollstrecker: Erben haben das letzte Wort
Verkauf an den eigenen Ehepartner – wie weit reicht die Macht des Testamentsvollstreckers?
Ein Testamentsvollstrecker kann Nachlassvermögen grundsätzlich eigenständig verwalten und veräußern. Doch was gilt, wenn der Käufer zum engsten Familienkreis gehört? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zu befassen und stellte klar: Verkauft ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück an seine eigene Ehefrau, scheitert das Geschäft zwar nicht automatisch am gesetzlich verankerten Selbstkontrahierungsverbot. Aufgrund des offenkundigen Interessenkonflikts kann die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers aber eingeschränkt sein: die Veräußerung ist dann nur wirksam, wenn die Erben zustimmen.
Ein Grundstücksverkauf sorgt für Streit mit dem Grundbuchamt
Ein Testamentsvollstrecker hatte ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seine Ehefrau verkauft. Anschließend sollte zugunsten der Käuferin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt sah jedoch ein Problem: Es befürchtete ein unzulässiges Insichgeschäft und verlangte die Zustimmung der Nachlassberechtigten. Obwohl die Beteiligten daraufhin Zustimmungserklärungen sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer vorlegten, blieb das Grundbuchamt skeptisch. Es verlangte zusätzlich einen formellen Nachweis darüber, dass die Zustimmenden tatsächlich Erben der Verstorbenen waren, d.h. einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Dagegen wehrten sich die Beteiligten – ohne Erfolg.
Zustimmung der Erbe ist gut - Nachweis der Erbenstellung noch besser
Die Braunschweiger Richter bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts. Nach ihrer Ansicht beruhte die erforderliche Zustimmung der Erben allerdings auf dem besonderen Interessenkonflikt des Testamentsvollstreckers. Veräußert dieser einen Nachlassgegenstand an eine ihm nahestehende Person (hier: seine Ehefrau), ist das Geschäft zunächst schwebend unwirksam und kann erst durch die Genehmigung der Erben wirksam werden. Für das Grundbuchverfahren genügt es jedoch nicht, die Zustimmungserklärungen vorzulegen. Vielmehr muss auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden, dass die Erklärenden tatsächlich Erben sind. Hierfür verlangt das Gesetz grundsätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis; bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen können auch Testament und Eröffnungsprotokoll ausreichen.
Formfehler können den Vollzug blockieren
Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass zwischen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts und dessen grundbuchrechtlicher Umsetzung zu unterscheiden ist. Selbst wenn alle Erben dem Verkauf zustimmen, kann das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, solange die Erbenstellung nicht formgerecht nachgewiesen ist. Gerade bei Verfügungen eines Testamentsvollstreckers zugunsten naher Angehöriger sollten daher die erforderlichen Zustimmungen und die entsprechenden Erbnachweise frühzeitig vorbereitet werden. Andernfalls drohen Verzögerungen, zusätzliche Kosten und im schlimmsten Fall das Scheitern einer bereits ausgehandelten Transaktion. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erbfolge nicht durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden kann und deshalb zunächst ein Erbschein beschafft werden muss.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.3.2026 – 2 W 37/26