Erbschaftsteuer bei Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Erbschaftsteuerfreier Erwerb des Familienheims

Verstirbt ein Ehegatte und hinterlässt er dem überlebenden Ehegatten das gemeinsam bewohnte Familienheim, so unterliegt dieser Erwerb nicht der Erbschaftsteuer, sofern der überlebende Ehegatte die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken fortsetzt oder unverzüglich aufnimmt. Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig nicht begrenzt und – anders als bei der Übertragung auf Kinder – auch nicht von der Wohnfläche abhängig, sodass infolge dieser Steuerbefreiung ein beachtlicher Teil des Vermögens erbschaftsteuerfrei übertragen werden kann.

Beendigung der Selbstnutzung kann Erbschaftsteuer auslösen

Allerdings führt die Beendigung der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb zu einem rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung, sodass gegebenenfalls eine Belastung mit Erbschaftsteuer droht. Die Beendigung der Selbstnutzung bleibt hingegen folgenlos, wenn der überlebende Ehegatte an einer weiteren Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aus zwingenden Gründen gehindert war. Über die Frage, wann solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Selbstnutzung muss aus objektiven Gründen unzumutbar sein

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die überlebende Ehegattin das steuerfrei erworbene Familienheim nach rund zwei Jahren verkauft und war stattdessen in eine Eigentumswohnung am selben Ort umgezogen. Dies erfolgte nach dem Vorbringen der Klägerin auf ärztlichen Rat, weil sich nach dem plötzlichen Tod des Ehemannes in dem gemeinsamen Haus der Gesundheitszustand der Klägerin infolge von Depressionen verschlechtert hatte.

Dies kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ein zwingender Grund sein. Die Beendigung der Selbstnutzung allein aus persönlichen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen sei nicht ausreichend. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten sei. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen und der Erwerber trage die Feststellungslast. Wenn die weitere Selbstnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands nach sich ziehe, die ein weiteres Verbleiben dort unzumutbar mache, liege ein zwingender Grund vor. Dazu könnten auch die Folgen eines Traumas gehören.

Beweisvorsorge treffen

In dem konkreten Fall wird das Finanzgericht nun mithilfe eines ärztlichen Gutachters feststellen müssen, ob die Depressionen der Klägerin dazu geführt haben, dass ein weiteres Verbleiben in dem Familienheim unzumutbar gewesen wäre. Denn nicht jeder krankheitsbedingte Grund führt bereits zu der erforderlichen Unzumutbarkeit. Erwerber:innen von Familienheimen, die die Selbstnutzung innerhalb der zehnjährigen Frist aufgeben, sollten vor diesem Hintergrund rechtzeitig geeignete Nachweise (wie etwa ärztliche Atteste) beschaffen und diese dem Finanzamt vorlegen.

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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