Einwilligungsverordnung 2025: Was mittelständische Unternehmen wissen müssen

 

Die Verordnung, basierend auf § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), zielt darauf ab, die Flut von Cookie-Bannern zu reduzieren und ein angenehmeres Nutzererlebnis zu ermöglichen. 

Hintergrund und Ziele der Einwilligungsverordnung

Die EinwV wurde eingeführt, um die Verwaltung von Einwilligungen im digitalen Bereich zu vereinfachen und zu verbessern. Cookie-Banner, die Nutzer:innen bei jedem Besuch einer Website zur Einwilligung auffordern, werden von Nutzer:innen oft als störend empfunden und beeinträchtigen das Surferlebnis. Wer die Verwaltung von Cookies ernsthaft betreiben will, hatte dafür bislang keine zentrale Einstellungsmöglichkeit, sondern musste die Einstellung für jede Website gesondert vornehmen. Zudem sind auch sieben Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO viele Cookie-Banner insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht DSGVO-konform umgesetzt.

Die Hauptziele der Einwilligungsverordnung sind deshalb:

  • Reduzierung der Cookie-Flut: Durch die Einführung standardisierter Einwilligungsverfahren vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) sollen die Anzahl der notwendigen Klicks und die Häufigkeit der Einwilligungsaufforderungen verringert werden.
  • Verbesserung des Nutzererlebnisses: Nutzer:innen sollen eine bessere Kontrolle und Übersicht über ihre Einwilligungen erhalten.
  • Stärkung des Datenschutzes: Klare und verständliche Regeln sollen den Datenschutz und die digitale Selbstbestimmung der Nutzer:innen fördern.

Die wichtigsten Regelungen

Die Förderung der vorgenannten Ziele soll hauptsächlich durch die flächendeckende Einführung von sogenannten Diensten zur Datenverwaltung bzw. Personal Information Management Systems (PIMS) erreicht werden. PIMS erlauben es den Nutzer:innen, globale Einstellungen für die Speicherung von Informationen auf ihrem Endgerät (z.B. Cookies) oder den Zugriff auf bereits auf ihrem Endgerät gespeicherte Daten zu hinterlegen. Damit die Voreinstellungen der Nutzer:innen beim Besuch einer Website abgefragt werden können, muss der Websitebetreiber den jeweiligen Dienst allerdings vorab auf seiner Website einbauen.

Der Verordnungsgeber hat Voraussetzungen aufgestellt, die Anbieter von PIMS erfüllen müssen, um vom BfDI anerkannt zu werden. Der BfDI wird ein öffentliches Register mit den zertifizierten Dienstleistern führen. Für die Anerkennung müssen die Anbieter ihr PIMS insbesondere nutzerfreundlich und wettbewerbskonform gestalten. Nutzerfreundlich sind Dienste, deren Nutzeroberfläche transparent und verständlich aufgebaut ist und den Nutzer:innen die jederzeitige Änderung ihrer Einstellungen ermöglichen. Ein wettbewerbskonformes Verfahren setzt voraus, dass 

  • der PIMS-Anbieter bei jedem Anbieter von digitalen Diensten unter den gleichen Bedingungen die Nutzereinstellungen abfragen kann, 
  • die Nutzereinstellungen einheitlich dargestellt werden und 
  • die Darstellung der Anbieter von digitalen Diensten im PIMS für die Nutzer:innen nach objektiven Kriterien erfolgt (beispielsweise chronologisch oder alphabetisch). 

Außerdem müssen die PIMS-Anbieter ein Sicherheitskonzept zum angemessenen Schutz personenbezogener Daten der Nutzer:innen entwickeln.

Kritik an der Verordnung

Kritiker:innen halten die Verordnung hingegen nicht für zielführend. So wird bemängelt, dass die Einbindung von PIMS für Websitebetreiber nicht verpflichtend geregelt ist. So ist zu befürchten, dass das Henne-Ei-Problem entsteht. Solange es keine anerkannten PIMS-Anbieter gibt, haben Websitebetreiber keinen Anreiz, diese neue Technologie zu berücksichtigen. Wenn PIMS jedoch nicht flächendeckend Berücksichtigung finden, gibt es keine Anreize für potenzielle Anbieter, technische Lösungen zu entwickeln. 

Zudem gibt es Bedenken dagegen, dass die Verordnung den Datenschutzbelangen der Nutzer:innen von PIMS ausreichend Rechnung trägt. Wenn die Nutzer:innen ihre datenschutzrechtlichen Einwilligungen in einem zentralen System verwalten, birgt dies auch ein gewisses Sicherheitsrisiko.

Letztlich sei die Umsetzung gerade für kleine und mittelständische Unternehmen zu komplex. Da vorübergehend nicht damit zu rechnen ist, dass die weit überwiegende Mehrheit der Websitebesucher PIMS nutzen werden, müssten Websitebetreiber auch weiterhin ein „klassisches“ Cookie-Banner vorhalten. Die Implementierung der technischen Voraussetzungen für PIMS würde daher einer zusätzlichen Belastung gleichkommen.

Fazit

Die Kritik an der Verordnung ist durchaus berechtigt. Sofern die Umsetzung nicht von den Marktführern vorangetrieben wird, werden die fehlenden Anreize vermutlich dazu führen, dass es nicht zu einer flächendeckenden Implementierung von PIMS kommen wird. Der Verordnungsgeber ist dazu verpflichtet, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu prüfen und dem Bundestag und -rat zu berichten. Es wird bereits vermutet, dass die Verordnung dahingehend angepasst werden muss, dass die Implementierung von PIMS für Websitebetreiber verpflichtend ist. Auf europäischer Ebene gibt es zudem auch Bestrebungen, die Einwilligungsverwaltung europaweit einheitlich zu regeln. Die Verordnung ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Cookie-Banner-freien Surferlebnis, auf den jedoch noch einige weitere Schritte folgen werden.

Unsere Empfehlung für Unternehmen ist, sich grundsätzlich mit dem Thema vertraut zu machen. Allerdings sehen wir vorerst keinen zwingenden Handlungsbedarf. Für Unternehmen ist es in der aktuellen Rechtslage wichtiger, das klassische Cookie-Banner DSGVO-konform zu gestalten, da wir gerade im vergangenen Jahr ein gesteigertes Interesse der Aufsichtsbehörden an der stichprobenartigen Prüfung von Websites feststellen mussten. 

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