Bundesgerichtshof entscheidet über Cookie-Einwilligung

 

Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über den Rechtsstreit zwischen Planet49 und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, über den im Oktober 2019 der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte (Urteil zur Einwilligung in Cookies und Praxistipp zum richtigen Einsatz von Cookie-Bannern).

Ende Mai 2020 entschied nun der Bundesgerichtshof in diesem Fall und brachte damit den seit 2014 andauernden Rechtsstreit zu einem Abschluss. Der Bundesgerichtshof hat sich darin dem Europäischen Gerichtshof angeschlossen und erkannte die Einwilligung mittels eines vorausgewählten Kästchens nicht als ausreichend an.

Europarechtskonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift

Im Zentrum der Entscheidung steht § 15 Telemediengesetz (TMG): Gemäß § 15 Abs. 3 TMG muss der Website-Anbieter den Nutzern nur dann ein Widerspruchsrecht („Opt-out“) einräumen, wenn er pseudonymisierte Nutzungsprofile zu Zwecken der Werbung, Marktforschung oder bedarfsgerechten Gestaltung erstellen möchte. Die angebotene „Opt-out-Möglichkeit“ durch Planet49 wäre nach dieser nationalen deutschen Regelung rechtskonform gewesen. Die europäische Cookie-Richtlinie fordert jedoch ein „Opt-in“ und der § 15 TMG muss richtlinienkonform nach der Cookie-Richtlinie ausgelegt werden. Trotz der ausdrücklichen anderslautenden nationalen Regelung sollten Unternehmen daher nicht auf diese zurückgreifen und eine Einwilligung zu diesen Zwecken (insbesondere Werbung) mit einem „Opt-in“ einholen.

Kritik an der Gestaltung von Einwilligungen

In der Entscheidung kritisierte der Bundesgerichtshof die Praxis, dass im Rahmen der Werbeeinwilligung auf eine Liste von 57 Unternehmen verwiesen wurde, die als Werbepartner auch berechtigt waren, die personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Diese Gestaltung veranlasse den Nutzer dazu, alle Partnerunternehmen zu akzeptieren und keine individuellen Einstellungen vorzunehmen. Auch dieser Teil der Entscheidung könnte damit erhebliche Auswirkungen auf die datenschutzkonforme Gestaltung des Cookie-Banners haben, mit denen sich Website-Betreiber die Einwilligung der Nutzer einholen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Website und der Gestaltung eines Prozesses inklusive der Cookie-Banner für die Einholung rechtmäßiger Einwilligungen.
 

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