Bundesgerichtshof kündigt Urteil zur Einwilligung in Cookies an

 

Bereits im Oktober 2019 hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung viel Gehör gefunden. Dem EuGH wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) Fragen vorgelegt, die die Auslegung der Cookie-Richtlinie betrafen. Es ging insbesondere um die Frage, ob eine Checkbox für die Abgabe einer Einwilligung in das Setzen von Cookies bereits vorausgewählt sein darf oder nicht. Genauso löste es nämlich die Firma Planet49 auf der Anmeldeseite zu einem Gewinnspiel und wurde dafür von der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt.

Fall ging zurück an den Bundesgerichtshof

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt der Fall wieder beim BGH und wurde dort am 30. Januar mündlich verhandelt. Der BGH hat zu entscheiden, ob das Verhalten von Planet49 rechtswidrig war. Auch wenn der EuGH eine aktive Einwilligung nach der Cookie Richtlinie für erforderlich hält, nimmt das die Entscheidung des BGH nicht vorweg. Der BGH hat vielmehr noch über die Frage zu entscheiden, wie der § 15 Telemediengesetz (TMG) zu der Cookie-Richtlinie steht. Während die Verbraucherschützer als Kläger der Ansicht sind, der Gesetzgeber habe mit der Anpassung des TMG die Vorgaben der Cookie-Richtlinie verfehlt, wehrt dich Planet49 damit, dass die Cookie-Richtlinie als europäische Richtlinie keine unmittelbare Anwendung im deutschen Recht finde, sondern erst von deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden musste und sich dieser bewusst für die Widerspruchslösung entschieden habe. Der BGH ließ bereits erkennen, dass er eine richtlinienkonforme Auslegung des TMG für möglich erachte und kündigte sein Urteil für den 28. Mai an.

Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Der BGH ließ erkennen, dass er es trotz der ausdrücklichen Regelung im deutschen TMG für möglich hält, einen Verstoß von Plantet49 anzunehmen. Zudem ist eine Änderung des TMG in Kürze zu erwarten, die das deutsche Gesetz an die Richtlinie anpasst. Damit könnten in Zukunft Verbraucherschützer auch gegen andere Unternehmen vorgehen, die zum Nachteil der Verbraucher eine Einwilligung vorauswählen. Vorausgewählte Checkboxen oder unterstellte Einwilligungen durch „weitersurfen auf unserer Webseite“ finden sich besonders häufig in Cookie-Bannern auf Webseiten. 

Die Datenschutzbehörden haben bereits im Frühjahr 2019 eine Orientierungshilfe herausgebracht. (vgl. Blog-Beitrag vom 4.10.2019). Darin stuften die Behörden zahlreiche Cookies als einwilligungsbedürftig ein und setzten auch konkrete Anforderungen an einen Cookie-Banner. Mit der Einhaltung der Vorgaben in der Orientierungshilfe der Behörden wären auch die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Unternehmen sollten somit prüfen, ob Ihre Datenschutzerklärung und der eingesetzte Cookie-Banner den Anforderungen der Datenschutzbehörden entsprechen und erforderliche Anpassungen zeitnah vornehmen. Nach unseren Erfahrungen müssen die meisten Websites überarbeitet werden.

Ähnliche Beiträge

Zurück

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Zum Profil von Dr. Christian Lenz

Kirsten Garling

Rechtsanwältin

Zum Profil von Kirsten Garling

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden