Die datenschutzrechtliche Einwilligung in den Einsatz von Cookies

 

Wer auf seiner Webseite Cookies oder Plugins einsetzen möchte, die für den Betrieb der Webseite technisch nicht erforderlich sind und gegebenenfalls sogar Daten an ein drittes Unternehmen übertragen, benötigt dafür die Einwilligung der Webseitenbesucher. Diese Einwilligungen holen sich die Unternehmen dabei in der Regel über ein Cookie-Banner ein. Daneben werden aber auch Tools eingesetzt, die den Inhalt eines speziellen Plugins zunächst unterdrücken und es erst nach einem weiteren Klick auf die Einwilligung nachladen, also Tools, die die „Zwei-Klick-Methode“ umsetzen. 

Welche Anforderungen werden von den Behörden an ein wirksames Cookie-Banner gestellt?

Bereits im März 2019 wurde die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien“ herausgegeben und darin folgende Anforderungen an ein Cookie-Banner beschrieben:

  • Das Banner muss beim ersten Öffnen der Webseite zu sehen sein. Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung muss dennoch möglich sein. Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung abgibt, dürfen die (einwilligungsbedürftigen) Cookies aktiviert werden.
  • Die Nutzer müssen - soweit es einer Einwilligung bedarf - eine selbstbestimmte und freiwillige Einwilligung geben und diese muss durch aktives Handeln, wie z.B. das Setzen eines Häkchens, geschehen. Wird das Häkchen automatisch gesetzt, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Alle einwilligungsbedürftigen Cookies müssen mit Nennung der Dienstleister und Funktionen aufgeführt sein und einzeln aktiviert werden können.
  • Die Einwilligung muss jederzeit leicht auf der Webseite (z.B. in der Datenschutzerklärung) zu widerrufen sein. 

Wie könnte eine wirksame Einwilligung aussehen? 

Es gibt einige Tools, mit denen Sie die Einwilligung der Nutzer einholen können. Nicht immer sind diese jedoch ohne Individualisierungen einsetzbar. Hier ein Beispiel für ein Cookie-Banner, das die Anforderungen der Behörden erfüllt:

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Dieses Cookie Banner informiert den Nutzer transparent über die eingesetzten Cookies und erlaubt es ihm, unmittelbar eine individuelle Auswahl zu treffen oder allen Cookies zuzustimmen. Nur die notwendigen Cookies sind dabei vorausgewählt. Solange der Nutzer keine Wahl getroffen hat, werden mit diesem Banner auch nur die notwendigen Cookies gesetzt. Damit ist eine aktive Handlung des Besuchers gefordert. Wenn der Nutzer seine Einwilligung über das Banner nicht erteilt, können die Cookies also nicht gesetzt werden. Bei den oben genannten Diensten führt dies dazu, dass auch die mit „TolleVideos“ eingebundenen Inhalte nicht angezeigt werden dürfen. Um dem Webseitenbesucher auch später eine leichte Einwilligung zu diesen Cookies zu ermöglichen und die Videos zu laden, kann die „Zwei-Klick-Methode“ verwendet werden.

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Gerne beraten wir Sie persönlich bei Fragen zu Ihrem Cookie-Banner, anderen Themen rund um die Einwilligung auf Ihrer Webseite oder Fragen aus dem Bereich IT-Recht. Insbesondere sind wir Ihnen auch behilflich, wenn Sie Tools von US-Anbietern nutzen möchten, mit denen Daten in die USA übermittelt werden.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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