Bildungsleistungen: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an Steuerbefreiung

Fall

Strittig waren die Umsätze aus Schwimmkursen für Kinder. Diese sind nicht nach dem UStG befreit. Der Bundesfinanzhof befürwortete bisher die Steuerbefreiung unter Berufung auf die MwStSystRL. Die Umsätze seien als steuerbefreiter Unterricht zu qualifizieren, da ein ausgeprägtes Gemeininteresse bestehe, Schwimmen zu erlernen. Angesichts der Ablehnung der Steuerbefreiung für Fahrschulen durch den EuGH kamen dem Bundesfinanzhof nun Zweifel, sodass er den EuGH um Klärung bat.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bleibt seiner jüngsten Linie treu und lehnt die Steuerbefreiung ab. Unter „Schul- bzw. Hochschulunterricht“ im Sinne der MwStSystRL ist „ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ zu verstehen.

Schwimmunterricht erfüllt diese Voraussetzung nicht. Obwohl er wichtig ist und ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt, stellt er dennoch einen spezialisierten, punktuell erteilten Unterricht dar, der für sich allein nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Konsequenzen

Eins steht zunächst fest: Schwimmunterricht ist allein für sich nicht steuerbefreit. Unklar bleibt dagegen, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit Bildungsleistungen überhaupt als steuerbefreiter Schul- bzw. Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL qualifiziert werden können. Allerdings ist die Tendenz eindeutig: Der EuGH verschärft die Voraussetzungen. Es ist fraglich, ob bisher anerkannte Steuerbefreiungen für vergleichbare Bildungseinrichtungen bzw. -angebote, wie z.B. Tanzschulen, Tennisunterricht etc., angesichts dieser Rechtsprechung des EuGH weiterhin Bestand haben werden.

Bildungsanbieter sollten prüfen, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil für das eigene Leistungsangebot ergeben und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um dem zu begegnen (z.B. mit Umsatzsteuerklauseln). Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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