Bundesfinanzhof zum Begriff der Betriebsstätte im Umsatzsteuergesetz

 

Fall (vereinfacht)

Der Kläger war beratender Volkswirt, der Vergütungen als sogenannter intermittierender Projektpartner aus dem Drittland X bezog. Leistungsempfänger war u.a. die im Drittland ansässige, nicht unternehmerisch tätige W. Gemäß der getroffenen Vereinbarung wurde der Kläger im In- und Ausland tätig und hatte hierüber in Deutschland Bericht zu erstatten. Finanziert wurde der Einsatz durch Mittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Die IHK X stellte aufgrund einer Vereinbarung mit W im Drittland X Büroräume, die notwendige Infrastruktur sowie Personal zur Verfügung, das den Weisungen des Klägers unterlag. Strittig war, ob die von der IHK im Drittland X zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebsstätte des Klägers anzusehen waren, was zur Konsequenz hätte, dass die Umsätze des Klägers nicht in Deutschland, sondern im Drittland steuerbar wären.

Entscheidung

Zunächst stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Zahlungen an den Kläger, auch wenn sie aus öffentlichen Kassen stammten, Entgelt darstellten, da sie im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgten. Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) liegt nur vor, wenn die Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Um dies zu prüfen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Es ist weder erforderlich, dass das Personal der Niederlassung beim Unternehmer angestellt ist, noch, dass die Sachmittel sich in seinem Eigentum befinden. Allerdings muss dem Unternehmer eine vergleichbare Verfügungsgewalt über Personal und Sachmittel zustehen. Hierbei können das Personal und die technische Ausstattung auch zur Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen gehören. Auf Basis dieser Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Betriebsstätte in X hatte, da er u.a. Einfluss auf die Personalauswahl und die Beschaffungsentscheidungen hatte. Dem steht nicht entgegen, dass ihm diese Mittel nur für das Projekt zur Verfügung standen.

Konsequenzen

Das Urteil ist zwar noch zur Rechtslage des Jahres 2005 ergangen, hat jedoch unverändert Bedeutung für die aktuelle Rechtslage. Gerade bei gemeinnützigen oder von der öffentlichen Hand geförderten internationalen Projekten sind solche Konstellationen häufig anzutreffen. Das Urteil hilft hier weiter, da es wesentliche Zweifelsfragen zur Bestimmung einer Betriebsstätte klärt. Allerdings bleiben zahlreiche offene Fragen, die unverändert die Bestimmung einer Betriebsstätte in der Praxis erschweren. Hier sollte daher im Zweifel steuerlicher Rat eingeholt werden, um eine korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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