Berechtigt ein Lamborghini zum Vorsteuerabzug?
Fall
Der Kläger war als Einzelunternehmer tätig und nutzte einen Lamborghini sowie einen BMW für sein Unternehmen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt zwei Drittel des Vorsteuerabzugs aus den Leasingraten für den Lamborghini, da dessen Nutzung überwiegend privat motiviert und daher insoweit unangemessen sei. Der Kläger ging hiergegen vor. Er verwies darauf, dass er den Lamborghini ausschließlich für sein Unternehmen nutze, für Privatfahrten stünde ihm ein Ferrari zur Verfügung. Das Finanzgericht (FG) München lehnte zwar die Kürzung der Vorsteuer wegen Unangemessenheit ab, schätze aber die unternehmerische Nutzung auf 50 %, da es nur eine teilweise unternehmerische Nutzung unterstellte. Vom Kläger vorgelegte Kopien der Fahrtenbücher akzeptierte das FG nicht, da die handschriftlichen Einträge zwar für den Kläger, nicht jedoch für das FG lesbar waren. Die Originale konnte der Kläger nicht vorlegen, da er diese nicht vom Finanzamt zurückerhalten hatte. Das FG ließ die Revision nicht zu, wogegen der Kläger Beschwerde einlegte.
Beschluss des BFH
Der BFH gibt der Beschwerde statt und weist das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels zurück an das FG. Dieser Verfahrensmangel beruht darauf, dass dem Urteil des FG nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage es eine private Nutzung des Lamborghinis durch den Kläger, entgegen dessen Darstellung, unterstellt. Der Kläger habe damit keine Möglichkeit, das Urteil zu überprüfen. Dies sei auch relevant, da nicht davon auszugehen sei, dass eine erneute Entscheidung des FG zwingend zum gleichen Ergebnis führen würde.
Nach Ansicht des BFH sind dabei im zweiten Rechtsgang folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der Vorsteuerabzug setzt nur das Vorliegen einer Rechnung als Beleg voraus. Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten wäre unionsrechtswidrig und daher nicht zulässig.
In Einzelfällen kann im Rahmen eines Anscheinsbeweises eine private Nutzung unterstellt werden. Dies kann aber vom Kläger durch einen geeigneten Sachvortrag erschüttert oder entkräftet werden. Dabei bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Es reicht vielmehr aus, dass der Kläger einen Sachverhalt darlegt, der „die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt“. Bloße Behauptungen des Klägers reichen allerdings nicht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass von der Unlesbarkeit von Handschriften in Kopien nicht zwingend auf die Unlesbarkeit im Original zu schließen ist und dass der Verlust der Originale der Fahrtenbücher im vorliegenden Fall dem Finanzamt zuzurechnen ist.
Konsequenzen
Das Urteil zeigt zweierlei. Erstens: Ertragsteuerliche Wertungen haben keine Relevanz für das Umsatzsteuerrecht. Zweitens, und dies ist für die Praxis und über die Kfz-Nutzung hinaus wohl noch bedeutender, Anscheinsbeweise, wie sie gerne von Prüfern vorgebracht werden, um Mehrergebnisse zu begründen, greifen nicht, wenn diese durch plausible Nachweise seitens der Steuerpflichtigen entkräftet werden. Einen Beweis des Gegenteils bedarf es dagegen nicht. Es lohnt sich daher, gegen solche Unterstellungen begründet vorzugehen.