Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel – Neues vom Bundesfinanzministerium

Wann ist eine Aufteilung der Vorsteuer notwendig?

Nutzt ein Unternehmen Eingangsleistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die keinen Vorsteuerabzug zulassen, so ist die Vorsteuer aufzuteilen.

Systematik der Aufteilung

Zunächst ist zu prüfen, ob die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen stehen. Ist dies der Fall, so ergibt sich der Vorsteuerabzug in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausgangsumsatz. Nur wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, erfolgt eine Aufteilung gemäß einem Schlüssel, der zu ermitteln ist.

Bundesfinanzministerium bezieht Stellung zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

  • Vorrang präziserer Aufteilungsmaßstäbe

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist die Vorsteuer nach einem Gesamtumsatzschlüssel aufzuteilen. Allerdings weicht das Umsatzsteuergesetz (UStG) hiervon zulässigerweise ab. Demnach haben andere Aufteilungsmaßstäbe Vorrang vor dem Umsatzschlüssel, wenn diese präziser sind. Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien regelmäßig nicht nach dem Gesamtumsatz-, sondern z.B. nach einem Flächen- oder objektbezogenen Umsatzschlüssel. Kommen mehrere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, so muss nicht zwingend der präziseste gewählt werden, sofern dies sachgerecht ist. 

  • Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels

Der Schlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, inklusive der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben zum Gesamtumsatz des Unternehmens. 

  • Umfang der einzubeziehenden Umsätze

Im Zähler bzw. im Nenner sind nur Umsätze zu berücksichtigen, die aus der normalen wirtschaftlichen Tätigkeit resultieren. Folgende Umsätze sind daher nicht in die Berechnung einzubeziehen:

  • Umsätze, die zu einer Vorsteuerberichtigung führen (§ 15a UStG, z.B. bei Verkauf von Anlagevermögen)
  • Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften
  • Hilfsumsätze, die steuerfrei nach § 4 Nr. 8a-h UStG sind
  • Einnahmen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Geschäftsveräußerung im Ganzen, Kapitalerträge)

Subventionen sind im Gesamtumsatzschlüssel nur zu berücksichtigen, wenn diese Teil der Gegenleistung für die Lieferung bzw. Dienstleistung sind. Dies schließt einen Ansatz bei Ermittlung eines präziseren Schlüssels nicht aus. 

Unternehmen, die der Margenbesteuerung unterliegen (Reiseleiter, Kunsthandel etc.), müssen als Umsatz das vereinnahmte Netto-Entgelt ansetzen und nicht die zu besteuernde Marge.

  • Auswirkung von Soll- bzw. Istversteuerung und Änderungen der Bemessungsgrundlage

Die Umsätze sind entsprechend dem maßgeblichen Besteuerungsverfahren im Schlüssel zu berücksichtigen. Wird die Istversteuerung angewendet, so sind die Umsätze mit Zufluss im Umsatzschlüssel zu erfassen. Änderungen der Bemessungsgrundlage sind zu erfassen, wenn die Änderung eintritt.

  • Rundung des Prozentsatzes

Der Gesamtumsatzschlüssel ist auf einen vollen Prozentsatz aufzurunden. Werden präzisere Aufteilungsschlüssel verwendet, so sind diese auf die zweite Nachkommastelle aufzurunden.

  • Unterjähriger Ansatz des Gesamtumsatzschlüssels

In den Umsatzsteuervoranmeldungen kann ein vorläufiger Gesamtumsatzschlüssel verwendet werden, z.B. der des Vorjahres. Im Rahmen der Jahreserklärung erfolgt dann der Ansatz mit dem endgültigen Prozentsatz.

  • Notwendigkeit der Prüfung möglicher Vorsteuerberichtigungen

Da der Gesamtumsatzschlüssel sich im Zeitablauf ändern kann, ist jährlich zu prüfen, ob sich hierdurch Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben.

Konsequenzen

Es ist zu begrüßen, dass das BMF erläutert, wann und wie die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel zu erfolgen hat. Ärgerlich ist dagegen, dass das BMF fast acht Jahre benötigt hat, um zur einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Stellung zu beziehen. Zu beachten ist, dass der Ansatz des Gesamtumsatzschlüssels nur möglich ist, wenn präzisere Maßstäbe fehlen. Er kommt daher für Unternehmen in Betracht, die neben vorsteuerabzugsberechtigten Umsätzen auch steuerfreie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erbringen (z.B. Ärzt:innen, Banken, Versicherungen, Pflegeheime, Kommunen etc.). Teilen Sie schon die Vorsteuer nach einem Gesamtumsatzschlüssel auf, sollten Sie prüfen, ob der Ansatz und die Ermittlung den Vorgaben des BMF entsprechen. Schwierig dürfte weiterhin die Frage sein, inwieweit Subventionen oder nicht steuerbare Zuschüsse bei der Aufteilung der Vorsteuer zu berücksichtigen sind. Praxisnahe Beispiele hierzu fehlen leider im Schreiben des BMF. Im Zweifel fragen Sie unsere Expert:innen. 

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.2.2024

Gert Klöttschen

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Oliver Lohmar, LL.M.

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