Anstehende Projekte beim Steuergesetzgeber
Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26.6.2018 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die notwendigen Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Daneben sind Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und weitere kurzfristig umzusetzende fachliche und redaktionelle Änderungen enthalten. Im Körperschaftsteuerrecht soll unter anderem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017, wonach der quotale Verlustuntergang bei unmittelbaren Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft für die Zeit vor Einführung des Paragrafen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag verfassungswidrig ist, umgesetzt werden. Der Paragraf zum Verlustabzug bei Körperschaften soll auf schädliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2016 stattgefunden haben, nicht mehr zur Anwendung kommen.
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende und nationale Steuergestaltungen
Im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten am 25.5.2018 die EU-Richtlinie 2018/822 (nachfolgend: „Richtlinie“) zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/16 bezüglich des verpflichtenden Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verabschiedet. Die Richtlinie orientiert sich am Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie spätestens bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Die Meldung potentiell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen und der anschließende vierteljährliche automatische Informationsaustausch der Steuerbehörden darüber soll die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. In Ergänzung zu der Richtlinie hat sich die Finanzministerkonferenz am 21.6.2018 auf die Vorlage eines GesetzentNewswurfs über eine Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen geeinigt, der unter der Leitung von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz in einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe erarbeitet worden war. Dem Steuergesetzgeber solle damit die Möglichkeit verschafft werden, zeitnah auf bedeutsame und insbesondere haushaltsrelevante Steuergestaltungen reagieren zu können. Die Anzeigepflicht soll u.a. für die Ertragsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer greifen. Anzeigepflichtig sollen nationale Steuergestaltungen sein, die dazu dienen, den deutschen Steueranspruch zu verringern, die Entstehung des Steueranspruchs in andere Besteuerungszeiträume zu verschieben oder Ansprüche auf Steueranrechnung bzw. -erstattung zu begründen.
Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein Grundstück, so unterliegt der Erwerb ihrer Anteile nicht der Grunderwerbsteuer, solange sich keine Anteilsvereinigung von 95 % vollzieht. Dementsprechend werden in der Praxis bei größeren Transaktionen mit Immobiliengesellschaften häufig von einem Hauptinvestor nur 94,9 % erworben und die restlichen 5,1 % gehen auf einen Co-Investor über. Ändert sich bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies bereits als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Es entsteht hier also auch ohne Anteilsvereinigung eine Grunderwerbsteuerbelastung. Die Finanzministerkonferenz hat am 21.6.2018 nun konkrete Maßnahmen zur Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vorgelegt. So soll die Regelung für Personengesellschaften zukünftig auch für Kapitalgesellschaften gelten. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungsquote auf 90 % (derzeit: 95 %) abgesenkt und die Haltefrist auf zehn Jahre (derzeit: fünf Jahre) verlängert werden.
Fazit
Welche praktische Bedeutung die Anzeigepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten haben werden, kann noch nicht abgesehen werden. In der Umsetzung bleiben noch viele Fragen offen. Die in der Praxis bislang beliebte grunderwerbsteuerfreie Co- Investorenstruktur bei einem 100-prozentigen Anteilseignerwechsel an einer rundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer ist gefährdet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die einzelnen Gesetzgebungsverfahren im laufenden Prozess noch entwickeln werden. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.