Abgrenzung echte und unechte Realteilung

Kernaussage

Die Finanzverwaltung nimmt erstmals im Realteilungserlass die Definition sowie die Abgrenzung einer echten von einer unechten Realteilung vor.

Echte Realteilung

Eine echte Realteilung ist dem BMF zufolge durch den auf Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG gekennzeichnet. Die echte Realteilung setzt daher die vollständige Auflösung der Gesellschaft voraus. Eine echte Realteilung liegt dem Realteilungserlass zu Folgen auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor.

Unechte Realteilung

Eine unechte Realteilung ist hingegen dann gegeben, wenn ein Gesellschafter unter Mitnahme von mitunternehmerischen Vermögen ausscheidet und die bisherige Gesellschaft fortgesetzt wird. Eine unechte Realteilung liegt dem Erlass zufolge dann vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenen Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen ausscheidet und die übrigen Mitunternehmer die Mitunternehmerschaft fortführen. Die unechte Realteilung ist unabhängig davon gegeben, ob der ausscheidene Gesellschafter einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder ein Einzelwirtschaftsgut erhält.

Hinweis

Das BMF übernimmt damit die in der BFH Rechtsprechung (Urteil vom 16.03.2017, IV R 31/14) entwickelte Abgrenzung der echten von der unechten Realteilung.

Der Erlass zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung wurde entsprechend an die Neuerungen durch das BMF Schreiben vom 19.12.2018 angepasst. Im Erlass wurde daher mitaufgenommen, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer Erbengemeinschaft gegen Sachwertabfindung, wobei das erhaltene Wirtschaftsgut ins Betriebsvermögen des Erben überführt wird, ebenfalls ein Fall der unechten Realteilung geben ist. Ein Veräußerungsgewinn entsteht in diesen Fällen aufgrund der Buchwertfortführung nicht.

Ungeklärt bleibt hingegen noch, wie die BFH-Urteile vom 17.05.2018, wonach die Grundsätze der Realteilung bei der Auseinandersetzung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe nur dann anzuwenden sind, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugteilten Grundstücke einem eigenem (aktiven) Betriebsvermögen zuordnen, von der Finanzverwaltung umgesetzt werden.

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