Zur EU-Konformität des UStG
Hintergrund
Grundlage der Umsatzsteuer in Europa ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Die nationalen Umsatzsteuergesetze, so auch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG), müssen die Vorgaben der MwStSystRL zutreffend umsetzen. Geschieht dies nicht, so besteht zum einen der Anwendungsvorrang der MwStSystRL, das heißt, Unternehmen können sich auf die für sie günstigere MwStSystRL berufen. Zum anderen kann die EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen EU-Mitgliedstaaten vorgehen, die es versäumen, die MwStSystRL ordentlich umzusetzen. Im Fokus stehen in Deutschland derzeit die Umsatzbesteuerung der Reiseleistungen und nun auch die Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand.Besteuerung von Reiseleistungen
Mit Urteil vom 8.2.2018 hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die deutsche Regelung zur Besteuerung der Reiseleistungen (§ 25 UStG) europarechtswidrig ist. Als Verstoß wird die bisherige Beschränkung der Margenbesteuerung auf Umsätze mit Endkunden gesehen sowie die bis dato zulässige Bildung von Gesamtmargen.Der Gesetzgeber wird daher Änderungen vornehmen müssen. Die umsatzsteuerliche Erfassung von Reiseleistungen wird sich erheblich ändern, was – soweit möglich – im Rahmen der Kalkulation bzw. bei Abschluss neuer Verträge zu beachten ist.
Besteuerung der Land- und Forstwirte
Am 8.3.2018 hat die EU-Kommission beschlossen, Deutschland aufzufordern, die Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirte den Vorgaben der EU anzupassen. Konkret wird bemängelt, dass in Deutschland die Durchschnittssatzbesteuerung allen Landwirten offensteht, obwohl sie nur für Unternehmen gedacht ist, denen der bürokratische Aufwand für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten nicht zugemutet werden soll. Ebenso steht die Höhe des Durchschnittssteuersatzes in der Kritik, da sich nach Angaben des Bundesrechnungshofs hierdurch Erstattungen für die Unternehmen ergeben.Es bleibt zu beobachten, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung nun Änderungen vornimmt. Hierzu hat sie zwei Monate Zeit. Land- und Forstwirte müssen damit rechnen, dass ihre umsatzsteuerlichen Privilegien zukünftig beschränkt werden.