Zinssatz im Konzern ist nach Kostenaufschlagsmethode zu berechnen
Kernproblem
Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen – auch, aber nicht nur im grenzüberschreitenden Kontext – für ihre steuerliche Anerkennung dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten. Dabei ist insbesondere die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes für Finanzierungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns eine der anspruchsvollsten Aufgaben und gleichzeitig ein aktuell besonders kontrovers diskutiertes Problemfeld.
Sachverhalt
Eine deutsche GmbH erhielt von ihrer in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungierte, verschiedene Darlehen. Die Darlehen hatten Laufzeiten zwischen drei und sieben Jahren und waren mit Zinssätzen zwischen 4,375 % und 6,45 % p.a. verzinst. Die Darlehen dienten der GmbH zur Finanzierung von Beteiligungserwerben und waren nicht besichert. Das Finanzamt hielt die gezahlten Zinsen für überhöht und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die gemeinsame Muttergesellschaft, eine ebenfalls in den Niederlanden ansässige Holding, an. Zur Ermittlung der vGA wandte das Finanzamt die so genannte Kostenaufschlagsmethode an, indem es den angemessenen Zinssatz aus den Refinanzierungskosten der Darlehensgeberin ableitete.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 7.12.2016 die Vorgehensweise des Finanzamts grundsätzlich bestätigt, jedoch erhebliche Korrekturen bei der Ermittlung der vGA zu Gunsten der klagenden GmbH vorgenommen. Dem Grunde nach hält auch das Finanzgericht die Kostenaufschlagsmethode für am besten geeignet, um die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen, weil die Preisvergleichsmethode nicht anwendbar sei: So scheide der interne Preisvergleich aus, weil für die Bankdarlehen, die die GmbH aufgenommen hatte, die Muttergesellschaft gebürgt habe. Der externe Preisvergleich scheitere daran, dass die Konzern-Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftrete, nicht mit einer Bank vergleichbar sei. Bei der Korrektur der Höhe der vGA stützte sich das Finanzgericht auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Darlehensgeberin und berücksichtigte insbesondere die „Kosten“ des Eigenkapitals mit 150 % der Fremdkapitalkosten, weil aufgrund des höheren Risikos die Eigenkapitalverzinsung stets höher sein müsse als die Fremdkapitalverzinsung.
Konsequenz
Es kommt nicht besonders häufig vor, dass Verrechnungspreisstreitigkeiten vor Finanzgerichten ausgefochten werden. Umso bedeutender ist es, wenn sich ein Finanzgericht – wie im vorliegenden Fall – sehr ausführlich mit einer für die Praxis so relevanten Frage wie der Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes auseinandersetzt. Die Aussagen zur (Nicht-) Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode sowie zur Ermittlung der Kostenbasis bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode dürften weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung haben, wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen; noch ist unklar, ob eine der Parteien den Bundesfinanzhof anrufen wird.