Wann kann eine GmbH endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Drei Schritte zur Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister

Soll eine GmbH zukünftig nicht mehr am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen, kann sie z.B. durch Beschluss der Gesellschafter oder Urteil aufgelöst werden. Sodann folgt die Liquidation, d.h. die Abwicklung der GmbH und deren Gläubiger werden durch Veröffentlichung der Auflösung im Bundesanzeiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen Jahresfrist geltend zu machen. Im Abwicklungsstadium sind die laufenden Geschäfte zu beenden und sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen; sodann wird das Restvermögen verteilt. Nach Ablauf des Sperrjahres kann die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden. Zuvor ist allerdings die Zustimmung des Finanzamts einzuholen, denn laufende Steuer(veranlagungs)verfahren können sich auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH auswirken und der Löschung aus dem Handelsregister entgegenstehen. Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte des Jahres 2022 zu befassen und entschied, dass nicht jedes laufende Steuerverfahren per se die Löschung hindert.

Keine Löschung trotz ordnungsgemäßer Abwicklung?

Die betreffende GmbH war aufgelöst und ordnungsgemäß abgewickelt worden, das Sperrjahr war längst abgelaufen. Deswegen meldete der Liquidator das Ende des Liquidationsverfahrens beim Handelsregister an und beantragt die Löschung der GmbH. Da das zuständige Finanzamt seine Zustimmung aber verweigerte – weil noch ein Rechtsbehelf hinsichtlich der Erbschaftsteuer anhängig sei und man befürchtete, die Entscheidung nicht zustellen zu können -, wies das Registergericht den Löschungsantrag zurück. Der Liquidator zog bis vor den BGH und bekam schließlich Recht.

Doch! Nur „berechtigte Interessen“ stehen einer Löschung entgegen

Die Richter stellten fest, dass die GmbH in dem anhängigen Erbschaftsteuerverfahren weder Steuerschuldnerin war noch haftete sie für die dort festzusetzende Steuer; sie hatte diese auch nicht für den Berechtigten einzubehalten und abzuführen oder Sicherheit dafür zu leisten. Damit konnten sich etwaige Steuererstattungen oder Steuer(nach)forderungen infolge der Steuerfestsetzung weder unmittelbar noch mittelbar auf das Vermögen der GmbH auswirken. Es trafen die GmbH lediglich noch Erklärungs- und Auskunftspflichten, die sie obendrein sogar bereits erfüllt hatte. Bei solchen so genannten Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug stehen Interessen Dritter (hier: des Finanzamts) der Löschung einer vermögenslosen GmbH aber nur dann entgegen, wenn das Interesse berechtigt ist, so der BGH. Das war hier aber gerade nicht der Fall: die rein passive Entgegennahme von Zustellungen genügt für ein berechtigtes Interesse nicht, denn dies kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Liquidator vor Löschung der GmbH als empfangsbevollmächtigt erklärt wird oder die GmbH einen Dritten zur Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbehörde ermächtigt.

Was muss man in der Praxis beachten?

Jedenfalls stehen solchen Steuerverfahren einer GmbH-Löschung aus dem Handelsregister nicht entgegen, die auf das Vermögen der GmbH keine Auswirkungen haben. Ein berechtigtes Interesse des Finanzamts am Fortbestehen einer aufgelösten GmbH ergibt sich demgegenüber dann, wenn mitgeteilt wird, dass steuerliche Sachverhalte für die sich in Liquidation befindende GmbH noch nicht abschließend geklärt sind und Steuerbescheide noch ausstehen. Sind hierbei Steuernachforderungen oder -erstattungen möglich, ist der Löschungsantrag grundsätzlich nicht begründet.

BGH, Beschluss vom 17.05.2022, II ZB 11 /21

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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