Vorsteuerkorrektur bei Sale-and-Lease-back?
Hintergrund
Sale-and-Lease-back-Geschäfte, denen eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, werden umsatzsteuerlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Kreditgewährung behandelt, obwohl es sich zivilrechtlich unstrittig um eine Hin- und Rücklieferung handelt. Der EuGH hatte nun zu klären, ob dies eine Vorsteuerkorrektur auslöst.
Fall (vereinfacht)
Zwecks Verbesserung der Liquidität hatte ein belgisches Unternehmen Sale-and-Lease-back Verträge bzgl. zweier Immobilien geschlossen. Die belgische Finanzverwaltung lehnte nach Überprüfung der Vorgänge den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Immobilien ab, da es sich um ein Sale-and-Lease-back Geschäft handelte, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das zuständige Gericht legte den Fall daraufhin dem EuGH vor.
Entscheidung EuGH
Der EuGH lehnt eine Korrektur der Vorsteuer ab. Zur Begründung verweist er darauf, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu Recht vorgenommen wurde und sich hierdurch durch das Sale-and-Lease-back Geschäft nichts geändert hat, da die Immobilien weiterhin für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zwecke des Unternehmens genutzt wird. Auch kommt eine Berichtigung i. S. d. § 15a UStG nicht in Betracht, da es sich umsatzsteuerlich nicht um eine Lieferung handelt.
Konsequenz
Soweit der ursprüngliche Vorsteuerabzug ordnungsgemäß erfolgte, ist keine Berichtigung der Vorsteuer vorzunehmen, wenn das angeschaftte Wirtschaftsgut Gegenstand eines Sale-and-Lease-back Umsatzes wird, dem eine Finanzierungsfunktion zukommt und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Für Unternehmen, die solche Geschäfte tätigen ist es schon schwer zwischen Sale-and-Lease-back Geschäften zu differenzieren, die als Lieferung und Rücklieferung und solchen,die als reine Kreditgeährung zu qualifizieren sind. Da ist es gut, dass hier nicht noch das Risiko einer nicht geplanten Vorsteuerkorrektur hinzukommt.