Vorsteuerabzug bei Beteiligungserwerb?

Einführung

Erwerb, Halten und Verkauf von Beteiligungen gelten in der Regel nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Entsprechend ist eine Holdinggesellschaft, deren Tätigkeit sich hierauf beschränkt, kein Unternehmer (Finanzholding) und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Anders ist dies, wenn die Holding Leistungen erbringt, z.B. gegenüber ihren Tochtergesellschaften. Die Finanzverwaltung behandelt solche Fälle häufig sehr restriktiv, nicht so aber der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Fall

Der Fluggesellschaft Ryanair waren 2006 Beratungskosten anlässlich der erfolglosen Übernahme eines Konkurrenten entstanden. Ryanair beabsichtigte im Falle der Übernahme Geschäftsführungsleistungen an die neue Tochtergesellschaft zu erbringen. Strittig war nun, ob Ryanair zum Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten berechtigt war, obwohl die Übernahme gescheitert war.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof lässt den Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu, da die Beratungskosten der Vorbereitung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienten, auch wenn diese letztendlich nicht zustande kam.

Konsequenz

Ob eine Holding zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist im Einzelfall anhand der allgemeinen Grundsätze zu prüfen. Dies sollte im Nachgang zu diesem Urteil auch die Finanzverwaltung akzeptieren. Allerdings eröffnet dies den Vorsteuerabzug in „gescheiterten“ Fällen, wie im vorliegenden Fall, nur, wenn anhand objektiver Kriterien der Nachweis erbracht werden kann, dass geplant war, wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig zu werden. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht, dies zu dokumentieren. Dies erfordert, schon von Anfang an keinen Zweifel an der beabsichtigten Tätigkeit aufkommen zu lassen, bloße Behauptungen sind nicht zielführend.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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