Vom Nießbraucher übernommene Tilgungs- und Zinsleistungen mindern Nießbrauchslast
Kernaussage
Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für Zwecke der Schenkungsteuer ist die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd zu berücksichtigen.Sachverhalt
Mit notariellem Übertragungsvertrag übertrugen die Eltern des E diesem diversen Grundbesitz. Als Gegenleistung behielten sie sich als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des Längslebenden an allen Grundstücken den Nießbrauch vor, wobei sie aber weiterhin die Tilgungs- und Zinsleistung bezüglich der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernahmen. Das Finanzamt berücksichtigte auf der Grundlage der Schenkungsteuererklärungen die Belastung aus den den Eltern zustehenden Nießbrauchsrechten, nicht aber die übernommenen Darlehensverbindlichkeiten, da insoweit Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin von den übertragenden Eltern erbracht würden. Bei der Neufestsetzung des Jahreswerts berücksichtigte es die übernommenen Schuldzinsen wertmindernd, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer führte. Der E begehrte demgegenüber die Jahreswerte ohne die Einbeziehung von Schuldzinsen zu berechnen. Der Einspruch des E blieb ohne Erfolg, sodass er Klage erhob.Entscheidung
Die Klage ist nach Ansicht des FG Münster unbegründet. Das FA hat bei Ermittlung der Jahreswerte der Nießbrauchsrechte zu Recht die von den Eltern des E gezahlten Schuldzinsen in Abzug gebracht.Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die mit dem Erwerb und seiner Erlangung in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehört auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers. Die Bewertung eines lebenslänglichen Nießbrauchs richtet sich nach dem Kapitalwert gemäß § 14 BewG. Sofern sich aus den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten nichts anderes ergibt, ist bei der Ermittlung der Jahreswerte von Nießbrauchsrechten (§ 15 und § 16 BewG) von den Nettoerträgen auszugehen. Denn der Regelung zur Lastentragung des § 1047 BGB liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Nießbraucher die Nutzungen nur insoweit zustehen, als sie bei ordnungsgemäßer Wirtschaft den Reinertrag bilden. Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten am Haus- und Grundbesitz ist von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Dabei sind auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen abzuziehen.
Diese Berechnung ist nach Auffassung des FG auch für die Ermittlung des Werts beim Nießbrauchsverpflichteten maßgeblich. Eine unterschiedliche Ermittlung beim Berechtigten und beim Verpflichteten komme nicht in Betracht.