„Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ veröffentlicht

Hintergrund

§ 1 Außensteuergesetz (AStG) stellt im Kontext der Verrechnungspreise die zentrale Korrekturvorschrift bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen in einer multinationalen Unternehmensgruppe dar. Zu dem Themenkomplex ist bislang eine Vielzahl von Verwaltungsanweisungen ergangen. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 14.7.2021 umfassend Stellung zu den Grundsätzen der Einkünftekorrektur genommen und verschiedene ältere Schreiben zusammengefasst bzw. aufgehoben. Außerdem werden auch neue Ansichten vertreten sowie ein konkreter Bezug zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 hergestellt. Zwar binden die „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ nur die Finanzverwaltung, entfalten als zentrale Fundstelle jedoch eine enorme Praxisrelevanz.

Grundsätzliche Ausführungen

Das BMF passt seine Sichtweise zum Fremdvergleichsgrundsatz an internationale Standards an. Zu diesem Zweck werden die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 in das Schreiben (als Anlage) inkludiert. Außerdem wird auf eine Vielzahl zwischenzeitlich ergangener finanzgerichtlicher Rechtsprechungen sowie Gesetzesänderungen (vgl. Blog-Beiträge vom 11.2.2021 und 14.6.2021) reagiert. Einen Schwerpunkt bilden zudem Ausführungen zu den unterschiedlichen steuerlichen Korrekturvorschriften sowie deren Konkurrenzverhältnis untereinander und in Bezug zu der Hinzurechnungsbesteuerung. Des Weiteren wird der Kreis der nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erweitert.

Inhalt des Schreibens

Inhaltlich setzt sich das Schreiben u.a. mit folgenden Themen auseinander:

  • Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken
  • Vergleichbarkeitsanalyse
  • Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten
  • Klassifizierung von Unternehmen nur noch als Strategieträger oder Routineunternehmen (kein Mittelunternehmen)
  • Umgang mit (dauerhaften) Verlusten sowie Konkretisierung der Gewinnsituation bei Routineunternehmen
  • Analyse und Dokumentation von Transaktionen über immaterielle Werte (Marken, Rechte etc.) sowie deren Nutzung im Konzern (sogenannte DEMPE-Funktionen: Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation)
  • Warenlieferungen
  • (Routine-) Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung mit pauschalem Wertaufschlag in Höhe von 5 % grundsätzlich ohne tiefergehende Angemessenheitsanalyse
  • Konzern- und Kostenumlagen
  • Arbeitnehmerentsendungen sowie Funktionsverlagerungen


Einen besonderen Schwerpunkt stellen zudem Anforderungen an Finanzierungsbeziehungen im Konzern und deren Dokumentation dar.

Konsequenzen

Die „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ führen im Grundsatz zu einer gewissen Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen, stellen aber zum Teil bereits gelebte Verrechnungspreispraxis dar und führen in einigen Teilen zu neueren Sichtweisen. Zu begrüßen sind in jedem Fall die Anlehnung an die OECD-Richtlinien und der weitgehende Verzicht auf nationale Sonderwege. Anwendung soll das BMF-Schreiben auf alle offenen Fälle finden, obwohl sich dieses auch auf Gesetzesänderungen bezieht, die wiederum erst ab 2022 anzuwenden sind (z.B. ATAD-Umsetzungsgesetz II, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz). Zur Vermeidung von steuerlichen Risiken sollte überprüft werden, ob sich konkreter Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ermittlung bzw. Dokumentation der Verrechnungspreise ergibt.

 

BMF-Schreiben vom 14.7.2021 – Az. IV B 5 – S 1341/19/10017:001

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Benno Lange

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