Auswirkungen der Corona-Krise auf Verrechnungspreise

Einleitung

International agierende Unternehmen müssen ihre grenzüberschreitenden Liefer- und Leistungsbeziehungen zu ihren ausländischen Tochtergesellschaften am sogenannten Fremdvergleich messen lassen. Infolge der Corona-Krise stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich bei der Bestimmung und Prüfung konzerninterner Verrechnungspreise ergeben werden. Im besonderen Fokus stehen hierbei der Umgang mit zu erwartenden Verlusten bei Produktions-, Vertriebs- sowie Dienstleistungsgesellschaften, grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen sowie drohende Funktionsverlagerungen.

Liefer- und Leistungsbeziehungen

In Prinzipalstrukturen werden produzierende Tochtergesellschaften typischerweise als risikoarme Lohn- bzw. Auftragsfertiger (Toll/Contract Manufacturer) ausgestattet. Reine Vertriebsgesellschaften sind in solchen Strukturen ebenfalls risikoarm (Low Risk Distributor). Derartige Gesellschaften müssen aus Verrechnungspreissicht regelmäßig stabile (kleine) Gewinne erzielen. Hier stellt sich die Frage, ob beispielsweise das aus der Corona-Krise entstehende Marktrisiko zwingend und alleine dem Strategieträger (Prinzipal) zuzuordnen ist oder ob auch verbundene Unternehmen, die Routinefunktionen ausüben, davon betroffen sein sollten (müssen). Zu prüfen ist auch, ob entsprechende Leerkosten erstattet werden können oder ob Intercompany-Verträge anzupassen sind.

Funktionsverlagerungen und Finanzierungskosten

Im weiteren Verlauf der Krise könnte es dazu kommen, dass die Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens eingestellt wird oder eine Funktion von einem anderen Unternehmen zeitweise ausgeübt werden soll. Steuerlich könnte es sich dabei um sogenannte Funktionsverlagerungen handeln, die eine entsprechende Besteuerung eines Transferpakets nach sich ziehen könnte (Exit Tax). Je nachdem, wie hoch der Verlust und die Schließungskosten des abgebenden inländischen Unternehmens und das erwartete Gewinnpotenzial des aufnehmenden Unternehmens im Ausland sind, kann es auch sinnvoll sein, eine Funktion ins Ausland (steuergünstig) zu verlagern.

Besondere Wachsamkeit ist auch bei der Unterstützung der ausländischen Gesellschaften zur Sicherstellung der Liquidität bzw. zur Deckung der Fixkosten mittels Darlehensvergabe geboten. Sofern die Unterstützung als sanierungsbedingte Maßnahme zu betrachten ist, sollte dies entsprechend ausreichend dokumentiert werden. Zudem ist auf eine fremdvergleichskonforme Durchführung der Unterstützungsleistung zu achten.

Fazit

Aufgrund gängiger Verrechnungspreismodelle werden risikoarme Gesellschaften im Ausland in der Regel mit einer positiven Marge „ausgesteuert“. Unternehmen sollten daher prüfen, ob durch Reduktion der Margen die ausländischen Gesellschaften an den entsprechend zu erwartenden Verlusten beteiligt werden können und inwieweit eine Anpassung der Verrechnungspreise zu erfolgen hat. (Ungewollte) Funktionsverlagerungen sollten vermieden und Änderungen der Verrechnungspreise ausreichend dokumentiert werden.
 

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

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