Verringerter Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Hintergrund
Entsprechend unseren Ausführungen im Blog-Beitrag vom 9.7.2020 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 12.3.2021 entschieden, dass Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen waren, einen verringerten Urlaubsanspruch haben.
Kurzarbeit hat Einfluss auf Urlaubsanspruch
Im konkreten Fall klagte eine Verkaufshilfe in Teilzeitbeschäftigung gegen ihren Arbeitgeber, einen Betrieb der Systemgastronomie. Ihr vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch umfasste 14 Tage. Von April bis Oktober 2020 ordnete der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie immer wieder „Kurzarbeit Null“ an. Drei Monate waren vollständig davon betroffen.
Im August und September wurden der Klägerin 11,5 Tage Urlaub gewährt. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht Essen auf Feststellung, dass ihr für das Kalenderjahr 2020 insgesamt 14 Tage Urlaub zustehen. Nach Abweisung der Klage erhob sie Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Sie vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch hat, da sie in dieser Zeit Meldepflichten unterliege und ihre Freizeitplanung jederzeit beendet werden könne.
Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts
Das Gericht überzeugte dies aber nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde durch die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt. In den drei Monaten, in denen durchgängig „Kurzarbeit Null“ bestanden habe, habe die Klägerin keinen Urlaubsanspruch nach § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub sei daher für jeden dieser Monate um 1/12 zu kürzen. Der Erholungsurlaub erfordere, dass eine Leistungspflicht des Arbeitnehmers besteht. In der Kurzarbeit ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten jedoch.
Diese Auslegung stünde auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Dieses schreibt in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vor, dass während „Kurzarbeit Null“ kein Mindesturlaubsanspruch entsteht.
Arbeitgeber sollten frühzeitig über Rechtslage informieren
Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf überzeugt und wird voraussichtlich durch weitere Urteile dieser Art bestätigt werden. Arbeitgebern ist daher zu raten, gerade jetzt, zu Beginn des Jahres, auf die Rechtslage aufmerksam zu machen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder weitere Fragen zum Arbeitsrecht, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir beraten Sie persönlich.