Verrechnungspreise bei Parallelimporten

Fremdübliche Vergütung für Vertriebsunternehmen

Entscheidungen des obersten deutschen Finanzgerichts zu Fragen der grenzüberschreitenden Verrechnungspreise sind auch weiterhin eher eine Seltenheit. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof wieder einmal darüber zu entscheiden, wie die Tätigkeiten einer deutschen Vertriebsgesellschaft innerhalb eines internationalen Konzerns fremdüblich zu vergüten sind. Die Besonderheit lag in diesem Fall darin, dass ihre Vertriebsaktivitäten auch anderen Unternehmen außerhalb des Konzerns zugutekamen.

Wer profitiert von Parallelimporten?

Im Urteilsfall hatte eine deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Pharmakonzerns geklagt, deren Tätigkeit durch sogenannte Parallelimporte beeinflusst wurde. Hierbei werden pharmazeutische Originalprodukte (keine Nachahmerprodukte) von sogenannten Parallelimporteuren bei Großhändlern in EU-Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Preisniveau (z.B. Rumänien) aufgekauft und sodann in ein Land mit einem hohen Preisniveau (z.B. Deutschland) exportiert. Dort werden sie von den Parallelimporteuren an Apotheken und Krankenhäuser verkauft, wobei sich die günstigeren Einkaufskonditionen in einem niedrigeren Verkaufspreis niederschlagen. Für inländische Apotheken besteht zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen eine gesetzliche Verpflichtung, einen gewissen Anteil an Originalprodukten von den Parallelimporteuren zu beziehen und vergünstigt an die Kund:innen in Deutschland abzugeben. Auf die Entscheidung, ob ein parallel importiertes Originalprodukt oder ein über die inländische Vertriebsgesellschaft des Herstellers bezogenes Originalprodukt abgegeben wird, hat der das Pharmaprodukt verschreibende Arzt keinen Einfluss; diese Entscheidung trifft allein die jeweilige Apotheke.

Die Vergütung der Vertriebsgesellschaft erfolgte offenbar nach der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) mit einer Nettomarge zwischen 6,0 und 6,5 % auf ihren Umsatz. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde bemängelt, dass die Vertriebsgesellschaft keine Vergütung von den Parallelimporteuren oder der Muttergesellschaft erhalte, obwohl sie Bonuszahlungen an ihre Außendienstmitarbeiter:innen zu leisten hatte, bei deren Berechnung die Abnehmerumsätze aus Parallelimporten anteilig eingeflossen sind. Da die Vermarktungsaktivitäten auch den Parallelimporteuren und damit mittelbar der Muttergesellschaft zugutekamen, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung bei der Vertriebsgesellschaft vor. 

Bundesfinanzhof sieht Anhaltspunkte für eine vGA

Nachdem das Finanzgericht Nürnberg der Klägerin recht gegeben und eine vGA verneint hatte, hob der Bundesfinanzhof auf Revision des Finanzamts das Urteil auf und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz. Dabei bemängelt der Bundesfinanzhof eine ganze Reihe von Rechtsfehlern. Insbesondere habe das Finanzgericht nicht ausreichend geprüft und gewürdigt, ob und inwieweit die Muttergesellschaft auch von den Parallelimporten wirtschaftlich profitiert habe und demzufolge eine Vergütung der Vertriebsgesellschaft auch für die Umsätze aus Parallelimporten fremdüblich gewesen wäre. Dass eine solche Vergütung implizit durch eine überdurchschnittliche Nettomarge abgegolten worden sei, sei nicht ausreichend belegt worden. Hierfür trage zudem die Klägerin die objektive Feststellungslast.

Eine Entscheidung nicht nur für die Pharmabranche

Auch wenn der Fall eine besondere gesetzliche Regelung für die Pharmabranche zum Gegenstand hat, dürfte das Urteil ebenfalls Konsequenzen für andere Branchen und Fallkonstellationen haben, in denen Vertriebsmaßnahmen einen Einfluss auf den Umsatz anderer Unternehmen haben. Hier dürfte jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein anderes Unternehmen innerhalb des Konzerns von diesen (Fremd-)Umsätzen wirtschaftlich profitiert und ob demzufolge eine gesonderte Vergütung des Vertriebsunternehmens nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs geboten ist. Insbesondere wenn, wie im Urteilsfall, diese Umsätze in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Vertriebsmitarbeiter:innen einfließen, liegt die Vermutung nahe, dass der Konzern auch an den „Fremdumsätzen“ ein wirtschaftliches Interesse hat.

Es darf daher mit Spannung erwartet werden, wie das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang die Vorgaben des Bundesfinanzhofs umsetzt. Vornehmlich die Aussage des Bundesfinanzhofs zur objektiven Feststellungslast der Klägerin dürfte deren Position im Verfahren deutlich erschweren. Es bleibt zu hoffen, dass das Finanzgericht diese Vorgabe nicht undifferenziert übernimmt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2024 – I R 41/21

Benno Lange

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