Verpflichtende E-Rechnung ab dem 1.1.2025

Wachstumschancengesetz beschlossen

Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zugestimmt hat, steht fest, dass die verpflichtende E-Rechnung zum 1.1.2025 eingeführt wird. Ein Aufschub oder längere Übergangsregelungen – wie Ende letzten Jahres noch vom Bundesrat gefordert – sind damit vom Tisch. Somit sollten Unternehmen die Umsetzung der E-Rechnungspflicht jetzt mit hoher Priorität vorantreiben.

E-Rechnung für Leistungen an andere Unternehmer im Inland

Betroffen von der E-Rechnungspflicht sind zunächst Rechnungen über Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt. Zudem müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Nicht betroffen sind somit Leistungen an Nichtunternehmer:innen, bestimmte steuerfreie Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.

Strukturiertes maschinenlesbares Format 

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten maschinenlesbaren Format erstellt ist und elektronisch übermittelt und empfangen werden kann. Grundlage für dieses Format ist die europäische Norm EN 16931. Formate, die dieser Norm bereits entsprechen, sind z.B. XRechnung und ZUGFeRD. Papierrechnungen und andere elektronische Formate, die nicht der EN-16931-Norm entsprechen, wie z.B. PDF-Dateien, gelten künftig als „sonstige Rechnung“. Der Versand solcher sonstigen Rechnungen ist nur noch zulässig, wenn keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht.

E-Rechnungspflicht ab 1.1.2025

Die E-Rechnungspflicht gilt ab dem 1.1.2025. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen ab diesem Tag in der Lage sein muss, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Für den Versand von E-Rechnungen gibt es Übergangsregelungen. So bleibt der Versand von sonstigen Rechnungen – insbesondere Papierrechnungen und PDF-Dateien – bis zum 31.12.2026 zulässig. Für PDF-Dateien und andere Dateien, die nicht der EN 16931 entsprechen, geht das aber nur noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Jahr 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit Umsätzen von nicht mehr als 800.000 €. 

Jetzt auf E-Rechnung umstellen

Von der E-Rechnungspflicht ist fast jedes Unternehmen betroffen. Die Umstellung sollte daher jetzt zeitnah angegangen werden. Dabei sollte die Umstellung auch als Chance verstanden werden. Denn der elektronische Rechnungsversand spart nicht nur Papier und Porto, sondern bringt infolge der Digitalisierung der Prozesse auch Effizienzsteigerungen bei der Zahlung und Verbuchung von Rechnungen. Die Expert:innen der dhpg unterstützen Sie bei der Einführung der E-Rechnung.

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden