Verpflichtende E-Rechnung ab dem 1.1.2025
Wachstumschancengesetz beschlossen
Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zugestimmt hat, steht fest, dass die verpflichtende E-Rechnung zum 1.1.2025 eingeführt wird. Ein Aufschub oder längere Übergangsregelungen – wie Ende letzten Jahres noch vom Bundesrat gefordert – sind damit vom Tisch. Somit sollten Unternehmen die Umsetzung der E-Rechnungspflicht jetzt mit hoher Priorität vorantreiben.
E-Rechnung für Leistungen an andere Unternehmer im Inland
Betroffen von der E-Rechnungspflicht sind zunächst Rechnungen über Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt. Zudem müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Nicht betroffen sind somit Leistungen an Nichtunternehmer:innen, bestimmte steuerfreie Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.
Strukturiertes maschinenlesbares Format
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten maschinenlesbaren Format erstellt ist und elektronisch übermittelt und empfangen werden kann. Grundlage für dieses Format ist die europäische Norm EN 16931. Formate, die dieser Norm bereits entsprechen, sind z.B. XRechnung und ZUGFeRD. Papierrechnungen und andere elektronische Formate, die nicht der EN-16931-Norm entsprechen, wie z.B. PDF-Dateien, gelten künftig als „sonstige Rechnung“. Der Versand solcher sonstigen Rechnungen ist nur noch zulässig, wenn keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht.
E-Rechnungspflicht ab 1.1.2025
Die E-Rechnungspflicht gilt ab dem 1.1.2025. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen ab diesem Tag in der Lage sein muss, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Für den Versand von E-Rechnungen gibt es Übergangsregelungen. So bleibt der Versand von sonstigen Rechnungen – insbesondere Papierrechnungen und PDF-Dateien – bis zum 31.12.2026 zulässig. Für PDF-Dateien und andere Dateien, die nicht der EN 16931 entsprechen, geht das aber nur noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Jahr 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit Umsätzen von nicht mehr als 800.000 €.
Jetzt auf E-Rechnung umstellen
Von der E-Rechnungspflicht ist fast jedes Unternehmen betroffen. Die Umstellung sollte daher jetzt zeitnah angegangen werden. Dabei sollte die Umstellung auch als Chance verstanden werden. Denn der elektronische Rechnungsversand spart nicht nur Papier und Porto, sondern bringt infolge der Digitalisierung der Prozesse auch Effizienzsteigerungen bei der Zahlung und Verbuchung von Rechnungen. Die Expert:innen der dhpg unterstützen Sie bei der Einführung der E-Rechnung.