VAT in the Digital Age (ViDA): Die Zukunft der Umsatzsteuer
E-Rechnung und digitale Meldepflichten
Die Einführung der E-Rechnung ab dem 1.1.2025 in Deutschland ist nun auch durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt. Der Richtlinienentwurf enthält wichtige Regelungen zur europaweiten Einführung der E-Rechnung:
- Erste Möglichkeit zur Einführung der E-Rechnung direkt nach Veröffentlichung der Richtlinie (z.B. zum 1.1.2025 in Deutschland)
- Europaweite verpflichtende Einführung der E-Rechnung zum 1.7.2030
- Einschränkung der elektronischen Sammelrechnung ab 1.7.2030 auf die Umsätze eines Monats (Rechnungserstellung bis zum 10. des Folgemonats)
- Die elektronische Meldung für grenzüberschreitende Umsätze (DMP) soll ab dem 1.7.2030 die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen. Dieses „digital reporting“ soll den Finanzverwaltungen Informationen über die Umsätze im Zusammenhang mit anderen Mitgliedstaaten zeitnah zur Verfügung stellen.
Eine Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer
Die Digitalisierung ermöglicht es Unternehmen in kürzester Zeit und mit relativ geringem Aufwand, global zu expandieren. Eines der Hauptziele der ViDA-Richtlinie bestand deshalb darin, Registrierungspflichten von Unternehmer:innen im EU-Ausland möglichst zu vermeiden, um unnötige Kosten zu verhindern.
Durch Änderungen ab dem 1.7.2028 soll das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erweitert und um innergemeinschaftliche Verbringen, das heißt den Transport von Waren zur eigenen Verfügung, ergänzt werden.
Artikel 194 wird ebenfalls neu gefasst. Aus dem vorherigen Wahlrecht, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, wird ab dem 1.7.2028 eine Pflicht. Diese Verpflichtung gilt, wenn der leistende Unternehmer im Mitgliedstaat, in dem die Leistung ausgeführt wird, weder ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und zugleich der Kunde eine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Die durch die „Quick Fixes“ zum 1.1.2020 eingeführte Konsignationslager-Regelung soll aufgrund der Neuregelungen wegfallen. Sie ist noch auf Einlagerungen bis zum 30.6.2028 anwendbar und läuft somit, nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten für Einlagerungen, zum 30.6.2029 aus.
Zudem ist eine Erweiterung der sogenannten Lieferkettenfiktion bei Online-Marktplätzen geplant, da Online-Händler aufgrund des globalen Handels besonders von den Registrierungspflichten betroffen sind.
Ausweitung der Lieferkettenfiktion
Bisher greift die Lieferkettenfiktion ausschließlich bei im Gemeinschaftsgebiet über einen Online-Marktplatz ausgeführten B2C-Lieferungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers. Ab dem 1.1.2027 soll dies auch für B2B-Lieferungen gelten, die ein im Drittland ansässiger Online-Händler über einen Online-Marktplatz ausführt. Der Drittlandsunternehmer erbringt dabei eine steuerfreie Lieferung an den Online-Marktplatz und dieser wiederum eine reguläre Lieferung an den Endkunden.
Zum 1.1.2030 soll eine solch fingierte Leistungskette zudem auch für die über digitale Plattformen angebotene kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Beförderung von Personen eingeführt werden.
Praxisfolgen
Der ViDA-Richtlinienentwurf enthält viele erfreuliche Ansätze zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Umsatzsteuer in der EU. Mit Blick auf die Fristen zur Umsetzung der Richtlinie sind viele der aufgeführten Regelungen jedoch noch „Zukunftsmusik“. Die Fristen bieten allerdings auch die Möglichkeit, sich als Unternehmen frühzeitig auf die kommenden rechtlichen Änderungen vorzubereiten (OSS, Lieferkettenfiktion etc.) und mit den neuen formalen Änderungen (geänderte ZM, Sammelrechnung etc.) vertraut zu machen.
Mit Blick auf die E-Rechnung ist dies nun die endgültige Bestätigung, dass die Zukunft der Rechnungsstellung (innerhalb der EU) elektronisch ablaufen wird. Als Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen ins EU-Ausland sollte dies als weiterer Weckruf verstanden werden, seine Rechnungslegung zu digitalisieren.