Unzulässige Videoüberwachung im Supermarkt

 

Unzulässige Videoüberwachung

Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach über Urteile berichtet, die sich mit der (Un-)Zulässigkeit von Überwachungskameras beschäftigten. So musste etwa der Inhaber einer Tankstelle einem Angestellten 2000 € Schadensersatz zahlen, weil er ihn in unzulässigerweise während der Arbeit überwachte, ein Grundstückseigentümer musste eine Kamera entfernen, die auf unzulässige Weise das Nachbargrundstück filmte und auch die Videoüberwachung von Studierenden einer Hochschule während Online-Prüfungen wurde für unzulässig erklärt.

Das Urteil des OLG Stuttgart

In einer Entscheidung des OLG Stuttgart ging es nun um die Videoüberwachung der Verkaufsfläche in einem Lebensmittelgeschäft.

Im März 2018, also vor Inkrafttreten der DSGVO, betrat ein Kunde das Lebensmittelgeschäft und stellte fest, dass er dort durch Videoüberwachungskameras beobachtet wurde. Da er keinen Hinweis auf die installierten Kameras fand, mahnte er den Inhaber des Ladens ab und forderte ihn zur rechtskonformen Videoüberwachung auf. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld für die rechtswidrige Überwachung.

Das OLG gab dem Kläger recht und verurteilte den Betreiber der Videoanlage zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 280,60 € zzgl. Zinsen.

Nach Auffassung des Gerichts verletzte der Beklagte mit der Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, das in Bezug auf personenbezogene Daten durch das BDSG und die DSGVO geschützt wird.

Rechtliche Anforderungen

Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, zu denen auch die Ladenfläche eines Lebensmittelgeschäftes zählt, richtete sich insbesondere nach § 6 BDSG alt und ist nur in zu den folgenden Zwecken zulässig:

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.


Außerdem müssen die Überwachung selbst sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen erkennbar gemacht werden. Die neue Regelung des § 4 BDSG enthält im Wesentlichen die gleichen Anforderungen, sodass das Urteil auch nach der neuen Rechtslage relevant bleibt.

Die Umsetzung im Lebensmittelladen

Auch wenn die vom Ladeninhaber geltend gemachte Abwehr drohender Gefahren für seine Rechtsgüter ein berechtigtes Interesse darstellen kann und eine abstrakte Gefahr ausreichend ist, müssen die Überwachungsmaßnahmen im Einzelnen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dafür trägt der Ladeninhaber die Beweislast. Insbesondere sind Maßnahmen zu prüfen, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingreifen, z.B. Spiegel oder Ladendetektive. Die Kosten für die alternativen Maßnahmen sollen dabei nicht ausschlaggebend sein, dennoch dürfe die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden.

In diesem Fall musste das Gericht jedoch nicht darüber entscheiden, ob die Videoüberwachung hier verhältnismäßig war, da das Gesetz ausdrücklich „konkret festgelegte Zwecke“ fordert. Nach Auffassung des Gerichts müssen diese Zwecke zu Beginn der Maßnahme festgelegt werden, da andernfalls die gesetzlichen Anforderungen ins Leere laufen würden, wenn stets im Nachgang der passende Zweck „konstruiert“ werden könnte. Dabei soll der konkrete Zweck der Datenverarbeitung präzise zu benennen sein, allgemeine Formulierungen wie „zur Gefahrenabwehr“ oder zur Strafverfolgung“ sollen nicht ausreichen.

Die Hinweise auf die Videoüberwachung müssen den betroffenen Personen zudem „ins Auge fallen“, also ohne Suchaufwand durch Platzierung und Größe des Schildes wahrnehmbar sein. Der Beweislast, dass die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt, liegt beim Anwender. In diesem Fall konnte der Ladenbesitzer den Nachweis nicht erbringen.

Das Gericht verurteilte den Ladeninhaber daher auf Unterlassung der unrechtmäßigen Videoüberwachung und drohte für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft an.

In Bezug auf den Schadensersatz sprach das Gericht dem Kläger nur den Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu. Für einen Schmerzensgeldanspruch konnte der Kläger keinen erheblichen oder gar schwerwiegenden Schaden darlegen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem heutigen § 83 BDSG kam nicht in Betracht, da es seinerzeit noch nicht in Kraft war.

Bedeutung für Ihre Videoüberwachung

Wir empfehlen Unternehmen nunmehr, zu prüfen, ob die Zwecke ihrer Videoüberwachung hinreichend dokumentiert sind und die Videoüberwachung insgesamt verhältnismäßig ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit Ihrer Videoüberwachung und deren Dokumentation.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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